876
8 73.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die wissenschaftliche Abhandlung sowie auf die
wissenschaftlichen Probleme und die Quellen und Hilfsmittel des Zeitraums oder größeren
Arbeitsgebietes, dem das Thema der Abhandlung entnommen ist. Die mündliche Prüfung
eines jeden Kandidaten dauert durchschnittlich eine Stunde.
8 74.
In die Prüfungskommission (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je 2 Vertreter der von
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.
IV. Prüfung für den Unterricht in der italienischen Sprache.
§ 75.
1. Kandidaten, die ihre Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes in der italienischen
Sprache nachweisen wollen, werden aus dieser Sprache und ihrer Literatur in angemessener
Weise schriftlich und mündlich geprüft.
2. Die Prüfung kann im Anschlusse an die Prüfung für den Unterricht in den neueren
Sprachen oder an eine andere Lehramtsprüfung, auch in einem beliebigen späteren Jahre
abgelegt werden.
D. Prüfung für den Unterricht in der Mathematik und der Phyfik.
I. 1. Abschnitt.
8 76.
Für die Zulassung wird gefordert:
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule;
b) der Nachweis eines mindestens vierjährigen Studiums an einer deutschen Universität
oder einer Technischen Hochschule, wovon wenigstens drei Jahre dem Besuche von
Vorlesungen aus Mathematik und Physik und von einschlägigen Laboratorien und
Ubungen zuzuwenden sind;
c) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch mathematischer und physikalischer
Übungen; .
OderNachweisdesBesuchesmindestenszweierVorlefungenphilosophischen,geschichtlichen
oder geographischen Inhalts;
e) die Vorlage zweier Zulassungsarbeiten, die vom Ubungs= oder Laboratoriumsleiter
beglaubigt sein müssen, und zwar einer aus Seminar- oder ähnlichen Übungen