Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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a)  das  Reifezeugnis  eines  humanistischen  oder  eines  Realgymnasiums  oder  das  Reife—
zeugnis  einer  Oberrealschule  nebst  einem  Zeugnisse  über  die  bestandene  Erganzungeprüfung
  aus  der  lateinischen  Sprache;

b)  der  Nachweis  eines  mindestens  4jährigen  Studiums  an  einer  deutschen  Universitat,
wovon  wenigstens  3  Jahre  dem  Besuche  von  Vorlesungen  und  Übungen  aus
dem  Gebiete  der  einschlägigen  neueren  Sprachen  zuzuwenden  sind.  Ein  beglaubigt
nachgewiesener  Studienaufenthalt  im  französischen  oder  englischen  Sprachgebiete
kann  bis  zu  2  Halbjahren  auf  das  Hochschulstudium  angerechnet  werden.

)  eine  Bescheinigung  über  erfolgreichen  Besuch  neuphilologischer  Ubungen;

d)  der  Nachweis  des  Besuches  mindestens  zweier  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der
Geschichte  (einschließlich  der  Literatur=  und  Kulturgeschichte);

e)  die  Vorlage  einer  in  deutscher  Sprache  abzufassenden  Zulassungsarbeit  aus  einer
der  beiden  Prüfungsgruppen  als  Ausweis  der  Befähigung  zum  methodischen
Arbeiten.  Die  Arbeit  muß  fachwissenschaftliche  Vertrautheit  mit  dem  gewählten
Arbeitsgebiete  und  der  einschlägigen  Literatur,  sachverständiges  Urteil,  methodische
Durchführung,  geordnete  und  sprachrichtige  Darstellung  ersehen  lassen.  Sie  soll
in  der  Regel  den  Umfang  eines  Druckbogens  haben  und  den  Umfang  von  zwei
Druckbogen  nicht  überschreiten.

§  66.
In  den  Prüfungsausschuß  (§  7  Abs.  2)  werden  mindestens  9  prüfende  Mitglieder
berufen  und  zwar  in  der  Regel  je  4  Vertreter  der  romanischen  und  der  englischen  Philologie

und  ein  für  die  erste  Zensur  des  deutschen  Aufsatzes  bestimmter  öffentlicher  Lehrer.  Dieser
ist  bei  Feststellung  der  Noten  aus  den  übrigen  Prüfungsgegenständen  nicht  stimmberechtigt.

8  67.
Die  schriftliche  Prüfung  in  den  beiden  Gruppen  gestaltet  sich  wie  in  §  56  Abs.  1
unter  III.
Zu  den  schriftlichen  Arbeiten  der  zwei  Gruppen  kommt  ein  deutscher  Aufsatz  über  ein
allgemeines,  dem  Gedankenkreise  der  Kandidaten  entnommenes  Thema  als  Nachweis  der

allgemeinen  Bildung,  wobei  3,  verschiedenen  Gebieten  entnommene  Themen  zur  Wahl  zu
stellen  sind  (Arbeitszeit  4  Stunden).

§  68.

Die  mündliche  Prüfung  in  den  beiden  Gruppen  gestaltet  sich  wie  in  §  57  Abs.  1
unter  III.