Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden; diese soll in der Regel 
binnen einer Woche stattfinden. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so geschieht sie durch Ver— 
lesung der Urteilsgründe oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts. 
8 29. 
Die Urteile der Spruchsenate werden mit Gründen versehen und in der Urschrift von 
dem Vorsitzenden, dem Berichterstatter und dem Mitberichterstatter unterschrieben. Ist der 
Vorsitzende oder ein Berichterstatter verhindert, so hat für ihn ein anderes rechtskundiges 
Mitglied des Senats, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat, zu unterschreiben. 
8 30. 
Im Eingange des Urteils sind der Tag der Entscheidung und die Mitglieder des 
Senats, die an ihr teilgenommen haben, anzugeben. 
Die Ausfertigungen werden mit der Überschrift versehen: 
„Im Namen Seiner Majestät des Königs“. 
Sie enthalten neben dem Siegel des Landesversicherungsamts die Schlußformel: 
„Urkundlich unter Siegel und Unterschrift. Das K. B. Landesversicherungsamt“. 
Die nähere Bezeichnung des Spruchsenats kann beigefügt werden. 
Die Ausfertigung vollzieht der Vorsitzende, bei seiner Behinderung das dienstälteste 
hauptamtliche oder in Ermangelung eines solchen das dienstälteste ständige rechtskundige Mitglied 
des Landesversicherungsamts, das bei der Entscheidung mitgewirkt hat. 
8 31. 
Dem Oberversicherungsamte, dessen Entscheidung angefochten war, ist eine Urteilsabschrift 
zu erteilen. 
b) Beschlußsachen. 
8 32. 
Für die Eingaben in Beschlußsachen gelten § 16 Abs. 1 und § 18 entsprechend. 
8 33. 
Ist der Vorsitzende des Senats mit dem Berichterstatter darüber einig, daß die 
Beschwerde unzulässig oder verspätet eingelegt ist, so kann er sie ohne Verhandlung im 
Senate verwerfen. Der Antragsteller kann binnen einer Woche nach Zustellung der Ver— 
fügung die Entscheidung des Beschlußsenats anrufen; die Verfügung muß darauf hinweisen.
	        
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