Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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in der II. Gruppe (biologische Naturwissenschaften): 
a) Kenntnis der Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Biologie der Pflanzen, 
der Grundzüge ihrer Systematik und der für die Entstehung ihrer Arten auf- 
gestellten Theorien; 
b) Kenntnis der Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Biologie der Tiere, 
der Grundzüge ihrer Systematik und der für die Entstehung ihrer Arten auf- 
gestellten Theorien; 
in der III. Gruppe (Mineralogie und Geologie sowie Geographie): 
a) Kenntnis der allgemeinen und systematischen Mineralogie mit Einschluß der 
Elemente der Krystallographie; Kenntnis der allgemeinen und historischen Geologie 
mit Einschluß der Elemente der Petrographie; 
b) allgemeine Geographie und Länderkunde, insbesondere Kenntnis Deutschlands und 
seiner wirtschaftlichen Betätigung. 
2. Bei der mündlichen Prüfung ist in allen Prüfungsgegenständen auf die besonderen 
Studien des Kandidaten Rücksicht zu nehmen. Dabei hat dieser vor allem praktische 
Kenntnisse nachzuweisen. Insbesondere soll er seine Vertrautheit mit der heimischen Flora 
und Fauna auch nach der biologischen Seite hin sowie seine Kenntnis der wichtigeren 
Mineralien, Gesteinsarten und Leitfossilien an vorgelegten Naturobjekten und Präparaten 
nachweisen. In der Geographie ist seine Kartenkunde und seine Fertigkeit im Demon- 
strieren am Globus zu erproben. 
3. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in jeder der drei Gruppen 
durchschnittlich 40 Minuten zu verwenden. 
§691. 
Bei der Ermittlung der Gruppennoten wird für das schriftliche und ebenso für das 
mündliche Prüfungsergebnis der I. Gruppe die Leistung in der Chemie doppelt bewertet; 
im übrigen sind die praktischen, die schriftlichen und die mündlichen Leistungen in den ein- 
einzelnen Prüfungsgegenständen einfach und die praktischen, schriftlichen und mündlichen 
Durchschnittsleistungen in einer Gruppe gleich hoch anzurechnen. Zur Feststellung der 
Hauptnote werden die Noten der drei Prüfungsgruppen gleichmäßig bewertet. 
II. 2. Abschnitt. 
8 92. 
Der Kandidat hat 
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen,
	        
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