Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 883 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus den drei Prüfungs- 
gruppen abzuhalten, wobei ihm Gelegenheit gegeben werden soll seine Fertigkeit 
im Experimentieren und im Skizzieren an der Schultafel zu zeigen, ferner eine 
biologische oder eine chemische Ubung zu leiten, 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden 
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll der 
Kandidat eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pä- 
dagogischen Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten 
Epoche der neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die 
neuere Entwicklung der Unterrichtsmethoden in den naturwissenschaftlichen Fächern 
und der Geographie, wobei dem Kandidaten Gelegenheit zu geben ist seine Be- 
kanntschaft mit einzelnen Entwicklungsstufen der Naturwissenschaften und der 
Geographie darzutun. 
§ 93. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Se- 
minarlehrer sowie je ein Vertreter der Chemie, der Biologie und der Geographie und 
erforderlichenfalls ein Vertreter der Pädagogik als prüfende Mitglieder berufen. 
III. Besondere Prüfung. 
§ 94. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen Ab- 
handlung aus einer der drei Gruppen oder der Nachweis eingehender Studien und prak- 
tischer Betätigung auf einem Gebiete der angewandten Naturwissenschaften (technische, ana- 
lytische oder Nahrungsmittelchemie, Elektrochemie, Gärungschemie, Bakteriologie, Agrikultur- 
chemie, Agrikulturbotanik u. a.) nebst Vorlage einer praktischen Arbeit erforderlich. 
§ 95. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich im ersten Falle über das Arbeitsgebiet, dem die 
wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist, im anderen Falle über das gewählte Gebiet 
aus den angewandten Naturwissenschaften und dauert im ersten Falle eine Stunde, im 
andern mindestens 1½⅛ Stunden. 
§ 96. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der 
von den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen. s 
14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.