Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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F. Prüfung für den Unterricht in den Handelswissenschaften und der Geographie. 
I. 1. Abschnitt. 
§ 97. 
Für die Zulassung wird gefordert: 
aà) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer 
Oberrealschule; 
b) der Nachweis eines wenigstens dreijährigen Studiums an einer deutschen Uni- 
versität oder einer Technischen Hochschule oder einer Handelshochschule. Eines von 
diesen Studienjahren muß an einer Handelshochschule verbracht sein. 
I) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch handelswissenschaftlicher und geogra- 
phischer Ubungen; 
d) der Nachweis eines einjährigen Vorbereitungsdienstes in einem vom K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten als geeignet 
anerkannten kaufmännischen oder industriellen Betriebe; 
e) die Vorlage einer häuslichen Zulassungsarbeit aus den Handelswissenschaften 
oder der Geographie als Ausweis der Befähigung zum methodischen Arbeiten. 
Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten Arbeits- 
gebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische Durch- 
führung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll in der 
Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von zwei Druck- 
bogen nicht überschreiten. 
§ 98. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 8 prüfende Mitglieder 
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Handelswissenschaften der Mathematik, 
der Nationalökonomie, der Geschichte und der Geographie, zwei Vertreter des Fabrik= und 
Handelsstandes sowie ein für die erste Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher 
Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung der Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen 
nicht stimmberechtigt. 
§ 99. 
Schriftliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt 
in der I. Gruppe: 
a) kaufmännisches Rechnen (einschließlich der Maß-, Münz= und Gewichtskunde, 
sowie der Waren= und Wechselkalkulation) (Arbeitszeit 4 Stunden),
	        
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