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F. Prüfung für den Unterricht in den Handelswissenschaften und der Geographie.
I. 1. Abschnitt.
§ 97.
Für die Zulassung wird gefordert:
aà) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder einer
Oberrealschule;
b) der Nachweis eines wenigstens dreijährigen Studiums an einer deutschen Uni-
versität oder einer Technischen Hochschule oder einer Handelshochschule. Eines von
diesen Studienjahren muß an einer Handelshochschule verbracht sein.
I) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch handelswissenschaftlicher und geogra-
phischer Ubungen;
d) der Nachweis eines einjährigen Vorbereitungsdienstes in einem vom K. Staats-
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten als geeignet
anerkannten kaufmännischen oder industriellen Betriebe;
e) die Vorlage einer häuslichen Zulassungsarbeit aus den Handelswissenschaften
oder der Geographie als Ausweis der Befähigung zum methodischen Arbeiten.
Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten Arbeits-
gebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische Durch-
führung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll in der
Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von zwei Druck-
bogen nicht überschreiten.
§ 98.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 8 prüfende Mitglieder
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Handelswissenschaften der Mathematik,
der Nationalökonomie, der Geschichte und der Geographie, zwei Vertreter des Fabrik= und
Handelsstandes sowie ein für die erste Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher
Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung der Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen
nicht stimmberechtigt.
§ 99.
Schriftliche Prüfung.
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt
in der I. Gruppe:
a) kaufmännisches Rechnen (einschließlich der Maß-, Münz= und Gewichtskunde,
sowie der Waren= und Wechselkalkulation) (Arbeitszeit 4 Stunden),