Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 885 
b) Buchhaltung (einschließlich der kaufmännischen Korrespondenz), zwei Aufgaben 
(Arbeitszeit je 4 Stunden), 
) Elemente der Algebra (einschließlich der Gleichungen zweiten Grades mit einer 
und zwei Unbekannten, der Lehre von den arithmetischen und geometrischen 
Reihen, der graphischen Auflösung von einfachen Gleichungen und des Gebrauches 
der Logarithmentafel) (Arbeitszeit 3 Stunden); 
in der II. Gruppe: 
à) Handelsrecht und Wechsellehre (Arbeitszeit 3 Stunden), 
b) allgemeine Volkswirtschaftslehre sowie Bank= und Versicherungswesen (Arbeits- 
zeit 3 Stunden); 
in der III. Gruppe: 
à) Bearbeitung von einfacheren Aufgaben aus der allgemeinen Geographie (mathe- 
matische und physikalische Geographie) und Länderkunde, wobei ein wissenschaftlich 
vertieftes Verständnis eines bestimmten und natürlich abgegrenzten Länderraumes 
nachzuweisen ist (Arbeitszeit 4 Stunden), 
b) Bearbeitung je einer Aufgabe aus der wirtschaftlichen Geographie und der Handels- 
geschichte (Arbeitszeit je 2 Stunden). 
2. Zu diesen schriftlichen Arbeiten der drei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über 
ein allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der 
allgemeinen Bildung, wobei drei, verschiedenen Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu 
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden). 
8 100. 
Mündliche Prüfung. 
1. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Gebiete der Gruppen II und III. 
2. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in jeder Gruppe durchschnittlich 
30 Minuten zu verwenden. 
101. 
Bei der Ermittlung der Gruppennoten ist das Ergebnis der Prüfung aus der Buch- 
haltung (§ 99 Abs. 1 unter Ib) doppelt zu bewerten; im übrigen sind die schriftlichen und 
die mündlichen Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen einfach und die schriftlichen 
Durchschnittsleistungen in der II. und III. Gruppe ebenso hoch wie die mündlichen 
anzurechnen. Zur Feststellung der Hauptnote werden die drei Gruppennoten gleichmäßig 
bewertet. 
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