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II. 2. Abschnttt.
§ 102.
Der Kandidat hat
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen,
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus den Handelswissen-
schaften und der Geographie abzuhalten,
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll er
eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen
Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der
neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere Entwick-
lung der Unterrichtsmethoden namentlich in der Geographie, wobei dem Kandidaten
Gelegenheit zu geben ist seine Bekanntschaft mit einzelnen Entwicklungsstufen
seiner Fachwissenschaften darzutun.
8 103.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar-
lehrer sowie je ein Vertreter der Handelswissenschaften und der Geographie und erforderlichen-
falls ein Vertreter der Pädagogik als prüfende Mitglieder berufen.
III. Sesondere Prüfung.
§ 104.
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen
Abhandlung erforderlich. Das Thema kann vom Kandidaten nach freiem Ermessen aus den
Handelswissenschaften oder aus der Geographie gewählt werden. Die Abhandlung soll eine
wissenschaftliche Leistung sein und daher nicht bloß nach den Grundsätzen der wissenschaft-
lichen Methode durchgeführt werden, sondern auch zu einem neuen Ergebnisse oder zu einer
neuen wissenschaftlich begründeten Auffassung führen.
105.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die wissenschaftliche Abhandlung sowie auf
die wissenschaftlichen Probleme und die Quellen und Hilfsmittel des Zeitraums oder größeren
Arbeitsgebietes, dem das Thema der Abhandlung entnommen ist. Die mündliche Prüfung.
eines jeden Kandidaten dauert durchschnittlich eine Stunde.