Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 889 
II. 2. Abschnitt. 
8 112. 
Der Kandidat hat 
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen, 
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus dem Freihand- 
und Linearzeichnen abzuhalten, 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs- und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden 
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll 
er eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen 
Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der 
neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere Ent- 
wicklung der Unterrichtsmethoden im Zeichnen. 
8 1183 
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar- 
lehrer sowie ein Vertreter des Zeichnens und erforderlichenfalls ein Vertreter der Pädagogik 
als prüfende Mitglieder berufen. 
III. Besondere Prüfung. 
8 114. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen Ab- 
handlung aus dem Gebiete der Kunstgeschichte oder die Vorlage einer selbständigen künst- 
lerischen Arbeit aus dem Gebiete der freien oder der angewandten Kunst erforderlich. 
115. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich im ersten Falle über das Arbeitsgebiet, dem die 
wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist, im anderen Falle über ein vom Kandidaten 
gewähltes Sondergebiet aus der Kunstgeschichte. Die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten 
dauert durchnittlich eine Stunde. 
8 116. 
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von 
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.
	        
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