Nr. 52. 889
II. 2. Abschnitt.
8 112.
Der Kandidat hat
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen,
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus dem Freihand-
und Linearzeichnen abzuhalten,
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs- und Unterrichtslehre, insbesondere
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll
er eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen
Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der
neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere Ent-
wicklung der Unterrichtsmethoden im Zeichnen.
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In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar-
lehrer sowie ein Vertreter des Zeichnens und erforderlichenfalls ein Vertreter der Pädagogik
als prüfende Mitglieder berufen.
III. Besondere Prüfung.
8 114.
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen Ab-
handlung aus dem Gebiete der Kunstgeschichte oder die Vorlage einer selbständigen künst-
lerischen Arbeit aus dem Gebiete der freien oder der angewandten Kunst erforderlich.
115.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich im ersten Falle über das Arbeitsgebiet, dem die
wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist, im anderen Falle über ein vom Kandidaten
gewähltes Sondergebiet aus der Kunstgeschichte. Die mündliche Prüfung eines jeden Kandidaten
dauert durchnittlich eine Stunde.
8 116.
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.