Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Artikel I. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreichs Bayern für das Rechnungsjahr 
vom 1. April 1912 bis 31. März 1913 wird nach der in der Beilage enthaltenen 
Kapitel= und Titeleinteilung auf 112 706 874 A in Einnahme und Ausgabe festgestellt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Ubertragung eingeräumt. UÜber die Verwendung von Resten der abschließenden Fonds 
wird durch den Etat des zweitfolgenden Jahres Bestimmung getroffen. 
Artikel II. 
Der Königliche Kriegsminister wird ermächtigt, die in den Etatstellen eintretenden 
Anderungen rückwirkend zu vollziehen. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 19. September 1912. 
Luitpold, 
Prinz von BLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Dertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. 
Dr. v. Knilling. Frhr. v. fireß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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