Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 913 
Art. 4. Kirchengemeindeglieder. 
1 Zur Kirchengemeinde im Sinne dieses Gesetzes gehören alle im Kirchengemeindebezirk 
wohnenden (Art. 106 Abs. IV) Angehörigen des betreffenden Bekenntnisses. 
1. Eine Schiidung der beiden im rechtsrheinischen Bayern bestehenden protestantischen Be- 
kenntnisse hinsichtlich des Kirchengemeindeverbandes tritt nur ein, wo ein und dasselbe 
Gebiet sowohl einem evangelisch-lutherischen, als einem reformierten Kirchengemeindebezirk 
angehört oder soweit nachweislich ein vollständiger Anschluß an eine auswärtige Kirchen- 
gemeinde des eigenen Bekenntnisses besteht. In dem ersteren Falle haben unierte Protestanten 
die Wahl, zu welcher der beiden Kirchengemeinden sie sich halten wollen. Unterlassen sie 
die Anschlußerklärung, so sind sie der stärker belasteten Kirchengemeinde auf deren Antrag 
durch die Staatsaufsichtsbehörde zuzuweisen. 
III In der — unierten — protestantischen Kirche der Pfalz erstreckt sich der Kirchen- 
gemeindeverband auf alle im Kirchengemeindebezirk wohnenden Protestanten. 
!' Wohnt ein Bekenntnisgenosse (Abs. I—III) gleichzeitig oder abwechslungsweise in 
mehreren Kirchengemeindebezirken, so ist er Mitglied dieser sämtlichen Kirchengemeinden. 
Ortskirchenvermögen 
Art. 5. Stiftungsverbände usw. 
! Als Ortskirchenvermögen gilt das ortskirchliche Stiftungsvermögen, dann ein etwaiges 
Kirchengemeindevermögen. 
I Zum ortskirchlichen Stiftungsvermögen gehören mit Ausschluß der Pfründe= und Hof- 
kultusstiftungen: 
1. das Kirchenstiftungsvermögen (Fabrikgut), auch soweit es den Geistlichen oder 
weltlichen Kirchendienern zu Gebrauch oder Nutzung zugewiesen ist, einschließlich 
der bei der Kirchenstiftung bestehenden Fonds; 
sonstige örtliche Kultusstiftungen und = fonds; 
das Vermögen der Bruderschaften und ähnlichen Vereinigungen im Kirchengemeinde- 
bezirk, soweit es als örtliches Stiftungsvermögen erscheint oder seither ihm gleich- 
geachtet worden ist. Unberührt bleibt eine für solches Vermögen ordnungsmäßig 
bestehende besondere Verwaltung. 
III Wenn die Verwaltung sonstigen Vermögens von Bruderschaften oder ähnlichen 
Vereinigungen bisher durch eine Kirchenverwaltung besorgt wurde oder künftig einer 
solchen übertragen wird, finden auf dieses Vermögen, insolange nicht nach Einvernahme der 
Kirchenverwaltung mit staatsaufsichtlicher Genehmigung eine besondere Verwaltung ordnungs- 
gemäß bestellt wird, die Vorschriften über Verwaltung des ortskirchlichen Stiftungsvermögens 
entsprechende Anwendung. 
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