Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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IV Letzteres gilt auch, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, für die einer Kirchenverwaltung 
oder einer besonderen Verwaltung ortskirchlichen Charakters vermöge eines besonderen Rechts- 
verhältnisses zur Verwaltung zugewiesenen Stiftungen und Fonds zu anderen als Kultus- 
zwecken (Unterrichts-, Wohltätigkeitsstiftungen usw.). Wenn solche Stiftungen und Fonds 
nicht wenigstens mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, soll ihre Verwaltung der Regel nach 
der Kirchenverwaltung nicht übertragen werden. 
V Ein Verband, zu dem mehrere, im übrigen gesondert fortbestehende Kirchenstiftungen 
desselben Bekenntnisses zum Zwecke einer gemeinsamen Vermögensverwaltung vereinigt sind 
(Stiftungsverbände), wird unbeschadet der bestehenden Rechtsverhältnisse einer Kirchenstiftung 
gleichgeachtet. Die Gesamtheit der an einem Stiftungsverband beteiligten Kirchengemeinden 
gilt als Gesamtkirchengemeinde. Bei Auflösung eines Stiftungsverbandes finden die Art. 3 
Abs. III und 10 entsprechende Anwendung. 
Art. 6. Verwaltung. Sitz. 
1 Die Angelegenheiten des katholischen ortskirchlichen Stiftungsvermögens sind den nach 
Maßgabe dieses Gesetzes zu bildenden Kirchenverwaltungen anvertraut, wenn nicht durch 
besondere Gesetze oder Stiftungsbestimmungen eine andere Verwaltung angeordnet ist. Eine 
Mitwirkung der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchengemeindebevollmächtigten findet, 
vorbehaltlich der Art. 65 Abs. II und 68 Abs. VI Satz 2, bei Angelegenheiten des katho- 
lischen ortskirchlichen Stiftungsvermögens nur in den Fällen des Art. 23 Abs. II Ziff. 2 
und 3, des Art. 36 Abs. III Ziff. 1 und Abs. IV sowie des Art. 52 Abs. III Satz 3 
statt. Die eigenen Angelegenheiten der katholischen Kirchengemeinden werden durch ihre 
Vertretungskörper besorgt. 
II Die Angelegenheiten des protestantischen ortskirchlichen Stiftungsvermögens sind der 
Kirchengemeinde zur Verwaltung anvertraut und werden neben den eigenen Angelegenheiten 
der Kirchengemeinde durch ihre Vertretungskörper besorgt, wenn nicht durch besondere Gesetze 
oder Stiftungsbestimmungen eine andere Verwaltung angeordnet ist. 
III Als Sitz des ortskirchlichen Stiftungsvermögens gilt, soferne nicht ein anderes bestimmt 
oder hergebracht ist, der Ort der bestehenden oder zu errichtenden Kirche, zu welcher das 
Vermögen in Beziehung steht. 
IV Bei den bestehenden Stiftungsverbänden gilt als Sitz der hergebrachte Ort. 
Art. 7. Stiftungen. Zustiftungen. 
1 Neue ortskirchliche Stiftungen bedürfen der Königlichen Genehmigung, mit Lasten ver- 
knüpfte Stiftungszuflüsse (Zustiftungen) der Genehmigung der Staatsaufsichtsbehörde. Die 
Befugnisse der kirchlichen Behörden bleiben unberührt.
	        
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