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III Werden die Erinnerungen nicht oder nur teilweise berücksichtigt, so ist die kirchliche
Oberbehörde binnen vierzehn Tagen ausschließender Frist zur Beschwerdeführung berechtigt.
!' Auch im Verwaltungsstreitverfahren können die kirchlichen Oberbehörden gehört werden,
wenn ihre Einvernahme nicht ohnehin vorgeschrieben ist.
Wo nach der Kirchengemeindeordnung die Zustimmung der kirchlichen Oberbehörde
vorgeschrieben ist, bildet sie eine Voraussetzung der Rechtswirksamkeit des Kirchenverwaltungs-
beschlusses. Sie ist vor dessen Vorlage an die Staatsaufsichtsbehörde vom Kirchenverwal-
tungsvorstand einzuholen. Mindestens gleichzeitig ist der Staatsaufsichtsbehörde von dem
Beschlusse vorläufige Kenntnis zu geben.
Bweiter Abschnitt.
Ortskirchenbedürfnisse und Mittel zu ihrer Befriedigung.
Erster Litel.
Allgemeine Vorschriften.
Art. 12. Ortstirchenbedürfnisse.
I Als Ortskirchenbedürfnisse gelten außer dem Bedarfe für Erfüllung der in besonderen
Bestimmungen der Kirchengemeindeordnung oder sonstigen Gesetzen festgestellten Verpflichtungen
des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde die notwendigen Erfordernisse
für die würdige Feier des öffentlichen Gottesdienstes, die Seelsorge und die Vermögens-
verwaltung und zwar im einzelnen:
1. die Herstellung und Unterhaltung der Kirchen mit regelmäßigem pfarrlichem
Gottesdienst, dann der erforderlichen Gebäude für die Pfarrgeistlichen und, wo
dies bisher üblich war, für die Mesner nebst der Bezahlung der Brandversiche-
rungsbeiträge, ferner die Unterhaltung der bestehenden kirchlichen Friedhöfe und
der dazu gehörigen Bauwerke sowie die Anbringung und Unterhaltung der nötigen
Blitzableiter auf größeren kirchlichen Gebäuden;
2. die Beschaffung und Unterhaltung der inneren Einrichtung für solche Kirchen,
einschließlich der Kirchenstühle und Gerätschaften, dann die Bereitstellung des
sonstigen sachlichen Bedarfes für Zwecke des Gottesdienstes und der Seelsorge;
3. die Aufbringung des Diensteinkommens der weltlichen Kirchendiener, das angemessen
sein soll (Art. 74 Abs. VI), mit Einschluß der notwendigen Stellvertretungs-
kosten im Falle des Urlaubs nach Art. 82 Abs. II;
4. die Bezahlung von Pfarrvisitations= und Installationskosten nach Maßgabe der
hierüber jeweils bestehenden Ministerialvorschriften, vor deren Anderung die kirchliche
Oberbehörde einvernommen wird;