Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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II Die Entscheidung wirkt auch gegen Drittbeteiligte, welche in den ihre Interessen 
wesentlich berührenden Fällen mit ihren Erinnerungen vorher gehört werden sollen, und 
ist nur im Wege der Beschwerde anfechtbar. 
IV Ob und inwieweit einem privatrechtlich kbeteiligten Dritten gegenüber (das vor ihm 
baupflichtige ortskirchliche Vermögen nötigenfalls auch zu einem Grundstocksangriffe oder 
einer Anlehensaufnahme schreiten muß, ist nach dem die Baupflicht regelnden bisherigen 
Rechte zu beurteilen. 
Über Bestand und Umfang der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des ortskirchlichen 
Stiftungsvermögens sowie der Kirchengemeinde zur Befriedigung ihrer eigenen Baubedürf- 
nisse in Bezug auf Kultusgebäude, kirchliche Friedhöfe und dazu gehörige Bauwerke wird 
durch die ortskirchlichen Vertretungskörper, dann, soweit erforderlich, durch die Staats- 
aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Gesetzes Beschluß gefaßt, vorbehaltlich der Vorschriften 
über das Verwaltungsstreitverfahren. 
Art. 16. Tochtergemeinden, Nebenorte usw. 
1 Die Heranziehung der Tochtergemeinden und anderer Bestandteile der Pfarrgemeinde 
zur Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen der letzteren bemißt sich zunächst nach besonderen 
Rechtsverhältnissen oder Herkommen, aushilfsweise nach Abs. II— VII. 
II Eine Tochtergemeinde hat an der Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen der Pfarr- 
gemeinde nach Maßgabe der Gemeinschaft des Bedürfnisses oder Gebrauches teilzunehmen. 
III Die Tochtergemeinde ist hienach nicht heranzuziehen: 
1. hinsichtlich der Pfarrkirche und des Bedarfes für den Pfarrgottesdienst, wenn 
für die Tochtergemeinde eine Kirche besteht, worin anspruchsgemäß an allen 
Sonn= und Festtagen, von vereinzelten Ausnahmen abgesehen, pfarrlicher Gottes- 
dienst stattfindet; 
2. hinsichtlich eines Personalbedarfs der Pfarrgemeinde für Geistliche oder weltliche 
Kirchendiener, wenn die Voraussetzung der Ziffer 1 gegeben ist und überdies 
für die Tochtergemeinde eine eigene Seelsorge= oder Kirchendienerstelle besteht, 
deren Dotation im wesentlichen nicht von der Pfarrpfründe oder Pfarrgemeinde 
herrührt und deren Inhaber die kirchlichen Handlungen für die Tochtergemeinde 
ausschließlich oder fast ausschließlich verrichtet; 
3. hinsichtlich der Pfarr= oder Pfarrmesnergebäude, wenn die Voraussetzungen der 
Ziffer 1 und 2 gegeben sind, und der Geistliche oder weltliche Kirchendiener der 
Tochtergemeinde diese Gebäude nicht mitbenützt; · 
4. hinsichtlich eines kirchlichen Friedhofes, wenn die Tochtergemeinde ihn nicht 
mitbenützt.
	        
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