922
II! Diese Maßnahme ist nur mit Zustimmung der Mehrzahl der Einzelkirchenverwaltungen
und gegebenenfalls der Gesamtkirchenverwaltung zulässig, überdies, wenn nicht alle Einzel-
kirchenverwaltungen zustimmen, nur beim Vorhandensein eines unabweisbaren, auf regel-
mäßigem Wege nicht zu befriedigenden Bedürfnisses.
Art. 19. Fernbezirk, Hauptbezirk.
1 Wenn ein Teil des Kirchengemeindebezirks von dessen Hauptteile so weit entlegen ist,
daß für seine Bewohner eine regelmäßige Anteilnahme an den ortskirchlichen Einrichtungen
in der Hauptsache als ausgeschlossen erscheint (Fernbezirk), so kann durch die Staatsauf-
sichtsbehörde nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde ein Hauptbezirk abgegrenzt werden,
welcher in Bezug auf Kirchenumlagen, Kirchengemeindedienste, Wahlen und Beschlußfassungen
als Kirchengemeindebezirk im Sinne dieses Gesetzes gilt. Die Kirchenverwaltung in ihrem
tatsächlichen Bestande wird vorher gehört. Vorbehaltlich der nachstehenden Vorschriften gelten
die kirchlichen Bedürfnisse des Fernbezirks und seiner Bestandteile nicht als Ortskirchen-
bedürfnisse der ganzen Kirchengemeinde und die kirchlichen Bedürfnisse des Hauptbezirks nicht
als Ortskirchenbedürfnisse des Fernbezirks oder seiner Bestandteile.
II Im Fernbezirk einer Pfarr= oder Gesamtkirchengemeinde sollen Kirchenumlagen und
Kirchengemeindedienste nicht eingeführt werden, es sei denn für den Bezirk der darin etwa
bestehenden Tochtergemeinden oder, falls auch bei einer Tochtergemeinde ein Hauptbezirk ab-
gegrenzt ist, für letzteren. Außerdem kann ausnahmsweise hinsichtlich solcher kirchlichen Ein-
richtungen, an welchen der Fernbezirk wesentlich und regelmäßig Anteil nimmt (Reise-
prediger usw.), von vorstehenden Grundsätzen nach Maßgabe einer durch Ortskirchensatzung
zu treffenden näheren Regelung abgewichen werden. Vor Erlassung der Satzung und vor
Beschlußfassung der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchengemeindebevollmächtigten
über eine auf den Fernbezirk zu erstreckende Erhebung von Kirchenumlagen sind die zu einer
Tochtergemeinde vereinigten Bekenntnisgenossen des Fernbezirks durch Einvernahme ihrer
zuständigen Vertretungskörper zu hören.
Zweiter Zitek.
Rirchenumlagen.
Art. 20. Umlagenpfticht und Umlagenberechtigung.
1 Die Kirchenumlagen sind Zuschläge der Kirchengemeinden (Art. 1, 13 Abs. V) zu den
direkten Staatssteuern behufs Befriedigung von Ortskirchenbedürfnissen.
uU Allgemein kirchenumlagenpflichtig sind, vorbehaltlich des Art. 109, Bekenntnisgenossen
(Art. 4), die mit einer direkten Staatssteuer veranlagt sind. Eine auf Baubedürfnisse be-