Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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.Die Steuern werden nach Vorschrift der Art. 25 Abs. II—VI und 27 des 
Umlagengesetzes angesetzt. 
Soweit die Steuerveranlagung mehrerer natürlicher Personen einheitlich erfolgt 
und diese nicht sämtlich gegenüber dieser Kirchengemeinde kirchenumlagenpflichtig 
sind, ist bei den Umlagenpflichtigen nur ein ihrem Anteil entsprechender Teil der 
Steueransätze heranzuziehen. Solange nicht ein anderes nachgewiesen oder von 
Amts wegen festgestellt wird, sind gleiche Anteile anzunehmen. Die Beteiligten 
sind zur Erteilung der erforderlichen Aufschlüsse über das Anteilsverhältnis ver- 
pflichtet (Art. 106 Abs. VIII der Kirchengemeindeordnung, Art. 21 des Polizei- 
strafgesetzbuchs). 
JIst von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, nur einer Bekenntnisgenosse 
(Art. 4), so wird bei ihm die Hälfte der Steueransätze herangezogen, die in 
Betracht kämen, falls beide Gatten Bekenntnisgenossen wären. Das gleiche gilt 
entsprechend, wenn in einer Hausgemeinschaft Elternteile und wirtschaftlich unselb- 
ständige Kinder nicht sämtlich dem nämlichen Bekenntnisse angehören; die An- 
gehörigen des gleichen Bekenntnisses innerhalb der Hausgemeinschaft gelten bei 
der Berechnung als Einheit. Für die Umlagen der Frau haftet der Mann, für 
die Umlagen der Kinder haftet der Gewalthaber als Gesamtschuldner. 
Die Steuern der Bauumlagenpflichtigen mit Bekenntnisgepräge werden für die 
Kirchengemeinde des entsprechenden Bekenntnisses mit den vollen Ansätzen heran- 
gezogen. Als Pflichtige mit Bekenntnisgepräge gelten auch solche juristische 
Personen oder nicht rechtsfähige Vereine, an denen nachweisbar ausschließlich 
Angehörige der gleichen öffentlichen Kirchengesellschaft beteiligt sind. 
Bauumlagenpflichtige ohne Bekenntnisgepräge können von den Kirchengemeinden 
des katholischen und des protestantischen Religionsteiles herangezogen werden. 
Von der Kirchengemeinde des einzelnen Bekenntnisses wird nur ein Bruchteil der 
Steueransätze herangezogen. Der Bruchteil bemißt sich nach dem Anteil des 
Bekenntnisses (Art. 4) an der Gesamteinwohnerzahl der einschlägigen bürgerlichen 
Gemeinde (bei abgesonderten Markungen der Distriktsgemeinde) nach der letzten 
Volkszählung. Der Anteil wird als Hundertsatz berechnet. Bruchteile von mehr 
als einhalb werden auf eins vom Hundert aufgerundet, andere bleiben außer 
Ansatz. 
Aus der Steuersumme, die sich nach Ziff. 1—5 ergibt, werden die Kirchen- 
umlagen nach einem einheitlichen Hundertsatze berechnet. Mit diesem Hundert- 
satze werden sie auf die einzelnen Pflichtigen entsprechend ihren Steueransätzen 
ausgeschlagen.
	        
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