Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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VI Kirchengemeindedienste für Zwecke der Pfarrgemeinde sind nach der von deren Ver- 
tretungskörpern getroffenen Regelung von den Pflichtigen zu leisten, soweit nicht einzelne 
Bestandteile der Pfarrgemeinde eine abweichende Regelung vornehmen oder den Wert der 
auf sie entfallenden Dienste durch Kirchenumlagen oder sonstwie aufbringen. 
Art. 28. Verteilung usw. 
1 Die Verteilung der Kirchengemeindedienste, insbesondere die Festsetzung des dabei zu- 
grunde zu legenden Maßstabes und des bei Spanndiensten zwischen den Besitzern von Pferden 
und anderem Zugvieh, dann von Kraftfahrzeugen einzuhaltenden Verhältnisses bemißt sich 
nach Abs. II, vorbehaltlich einer für den einzelnen Fall oder für längere Zeit gesetzmäßig 
beschlossenen besonderen Regelung (Abs. III). 
II Als Regel gelten folgende Vorschriften: 
1. Die Spanndienste werden ausschließlich unter den mit Gespann versehenen, die 
Handdienste aber nach der Zahl sämtlicher Verpflichteten verteilt. Leben mehrere 
Verpflichtete in einer Familiengemeinschaft zusammen, so sind sie nur einem 
Verpflichteten gleichzuachten. Im Falle des Art. 27 Abs. I Ziff. 2 ist eben- 
falls nur eine Verpflichtung anzunehmen, wenn sich ein Wohnhaus im Mit- 
eigentum mehrerer befindet. 
2. Die Spanndienstpflichtigen sind von den Handdiensten nur bei solchen Arbeiten 
befreit, bei denen zugleich Spanndienste vorkommen. 
3. Das Maß der Spanndienste richtet sich nach der Zahl der im Kirchengemeinde- 
bezirk vorhandenen, für die Leistung in Betracht kommenden Gespanne der Ver- 
pflichteten. 
III Die Regelung der Verteilung der Kirchengemeindedienste sowie die Anordnung solcher 
Kirchengemeindedienste, welche bisher nicht bestanden, kommt der Kirchengemeindeversammlung 
oder der Kirchenverwaltung mit Zustimmung der Kirchengemeindebevollmächtigten zu, die An- 
ordnung anderer Kirchengemeindedienste und die Verteilung selbst der Kirchenverwaltung. 
Abweichungen von den Regeln des Abs. II bedürfen staatsaufsichtlicher Genehmigung. 
Art. 29. Ersetzung. 
1 Den Kirchengemeinden ist freigestellt, auf ihre Rechnung Arbeiten, die sich zur Aus- 
führung durch Kirchengemeindedienste eignen, in Akkord zu geben oder durch Lohnarbeiter 
ausführen zu lassen. Wird hiedurch eine Umlagenbelastung (Art. 23 Abs. II Ziff. 1 und 2) 
veranlaßt, so sind die hiefür gegebenen Vorschriften zu beobachten. · 
«DieVergebungvonHand-undSpanndienstenzuKultusbauteninAkkordoderLohn- 
arbeit auf Rechnung der leistungsfähigen Kirchenstiftung ist, soweit nicht letztere ohnehin
	        
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