Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Gestt und Verorhunngsgut 
für das 
Königreich Vayern. 
  
  
Nr. 14. 
Münuchen, den 14. März 1912. 
Inhalt: 
Oberpolizeiliche Vorschriften vom 9. März 1912 über Zelluloidbetriebe und Zelluloidlager. 
Oberpolizeiliche Vorschriften über Zelluloidbetriebe und 
Zelluloidlager. 
K. Staatsministerien des Königlichen Hauses und des Anßhern, sowie des Innern. 
Auf Grund des 8§ 120e, § 147 Abs. 1 Ziff. 4 und § 150 a der Gewerbeordnung 
und des Art. 156 Ziff. 2 des Pol. St. G. B. werden die nachstehenden Oberpolizeilichen 
Vorschriften erlassen: 
  
  
  
  
I. Allgemeines. 
§ 1. Begriffs- 
Als Zelluloid im Sinne dieser Vorschriften sind solche brennbare Stoffe anzusehen, betimmungen. 
die aus nitrierter Zellulose oder chemisch ähnlichen Stoffen und aus Kampfer oder anderen 
Zusatzmitteln mit oder ohne Beigabe von Füll= und Färbstoffen bestehen. Als Zelluloid 
gelten hiernach auch die im Handel unter der Bezeichnung Zellhorn, Tylonit oder dergl. 
vorkommenden Stoffe. 
II Zelluloidwaren sind diejenigen Waren, die ganz oder zum Teil aus Zelluloid her- 
gestellt sind. 
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