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(Art. 112 Abs. III) den Aufwand für solche Dienste zu bestreiten hat, nach Maßgabe des
Art. 13 Abs. IV ausnahmsweise zulässig.
Art. 30. Besonderheiten.
Die Kirchenverwaltungen sind befugt:
1. zur Abwendung etwaiger Überbürdung mäßige Vergütung bei Leistung von
Kirchengemeindediensten aus Mitteln der Kirchengemeinde zu bewilligen, aus
Mitteln der Kirchenstiftung mangels einer Verpflichtung derselben (Art. 112
Abs. III) nur nach Maßgabe des Art. 13 Abs. IV;
. die zu leistenden Kirchengemeindedienste einzelnen oder allen Pflichtigen auf deren
Antrag gegen eine nach den ortsüblichen Lohnverhältnissen zu regelnde Geldabgabe
abzunehmen und für jene zu besorgen;
3. hinsichtlich solcher Kirchengemeindedienste, die in der Verrichtung sogenannter kleiner
Kirchendienste (Tragen des Klingelbeutels oder Baldachins, dann von Fahnen
oder Laternen, Kalkantendienst, Aushilfe im Mesnerdienst usw.) bestehen, den
Kreis der Pflichtigen abweichend von Art. 27 Abs. I zu umgrenzen und die Ver-
teilung der Dienste zu regeln.
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Art. 31. Mahnung. Zwang.
1 Kirchengemeindedienste, deren Leistung nicht rechtzeitig erfolgt, läßt der Kirchenverwal-
tungsvorstand nach vorgängiger einmaliger Mahnung auf Kosten des Säumigen (Art. 106
Abs. VII) leisten.
I. Fand die Dienstleistung auf Kosten des Säumigen nicht statt, so bleibt dieser zur
Nachholung der Leistung oder Zahlung eines entsprechenden Betrages an die beteiligte Kasse
verpflichtet.
Vierter Titel.
Anlehen.
Art. 32. Voraussetzungen.
Die Aufnahme eines Anlehens zu Lasten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens oder
der Kirchengemeinde kann nur zur Tilgung bestehender Anlehensschulden, dann zur Bestrei-
tung unvermeidlicher oder zum dauernden Vorteile des ortskirchlichen Stiftungsvermögens
oder der Kirchengemeinde gereichender Ausgaben stattfinden, wenn die Deckung dieser Aus-
gaben aus anderen Hilfsquellen nicht ohne Uberbürdung der Pflichtigen geschehen kann.