Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 933 
1 Die Gewährung solcher Vorschüsse darf nur auf Grund eines Beschlusses der Kirchen- 
verwaltung erfolgen. 
Dritter Röschnitt. 
Ortskirchliche Vertretungskörper. 
Erster Kitel. 
Kirchenverwaltung. 
Erstes- Hapitel. 
Kirchenverwaltung im allgemeinen. 
Art. 36. Vestand usw. 
1 Soferne nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, soll eine Kirchenver- 
waltung bestehen: 
1. in den Pfarrgemeinden und in den wie solche zu behandelnden Kirchengemeinden, 
welche sich an die den Pfarreien gleichgeachteten selbständigen Pfarrkuratien, 
Kuratbenefizien und ständigen Pfarrvikariate anschließen, 
2. in den Gesamtkirchengemeinden, 
3. in den Tochtergemeinden, welche eine eigene Kirche mit regelmäßigem pfarrlichem 
Gottesdienst haben oder Umlagen erheben oder erheben wollen. 
II Eine eigene Kirchenverwaltung kann neu gebildet und im Falle ihres bisherigen 
Bestehens beibehalten werden: 
1. in Muttergemeinden, 
2. in den nicht unter Abs. I1 Ziff. 3 fallenden Tochtergemeinden, 
3. wo für einen bestimmten Teil des Pfarrsprengels eine Nebenkirche oder Kapelle 
mit rentierendem Vermögen vorhanden ist oder den Bekenntnisgenossen eines 
solchen engeren Bezirks besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne 
daß eine Tochtergemeinde bestünde. 
III In Ermangelung einer eigenen Kirchenverwaltung besorgt die Geschäfte, unbeschadet 
der Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und der Führung eigener Rechnung: 
1. für eine Muttergemeinde die Pfarrkirchenverwaltung, wobei nur der Vorstand 
und die im Muttergemeindebezirke wohnenden (Art. 106 Abs. IV) Kirchen- 
verwalter mitwirken sollen, soferne die Zahl der letzteren mindestens zwei beträgt 
und die Geschäfte nicht durch übereinstimmende Beschlüsse des bezeichneten Ver- 
tretungskörpers und der Kirchengemeindeversammlung oder der Kirchengemeinde- 
bevollmächtigten der Muttergemeinde auch für diesen Fall der ganzen Pfarr- 
kirchenverwaltung übertragen sind,
	        
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