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Art. 45. Ablehnung.
Die Wahl kann abgelehnt werden:
1. wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Dienstesunfähigkeit,
wegen zurückgelegten sechzigsten Lebensjahres,
wenn der Gewählte während voller sechs Jahre Mitglied einer Kirchenverwaltung war,
wegen einer Beschäftigung, die eine häufige oder lang andauernde Abwesenheit
vom Kirchengemeindebezirk mit sich bringt,
5. wenn der Gewählte berufsmäßig im Reichs-, Staats-, Hof-, Militär= oder
Gemeindedienst oder als öffentlich angestellter Lehrer tätig ist,
6. wenn der Gewählte erklärt, er glaube einer Beanstandung im Sinne des
Art. 44 Abs. II ausgesetzt zu sein.
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Art. 46. Bestechung.
Die Bestechung der Wähler hat die Ungültigkeit der Wahl, soweit sie den Bestechenden
und Bestochenen betrifft, sowie für beide den Verlust des Wahlstimmrechtes und der Wähl-
barkeit bei der betreffenden Wahl und deren etwaiger Erneuerung zur Folge.
Art. 47. Wahlperiode.
1 Die regelmäßigen Kirchenverwaltungswahlen sollen von sechs zu sechs Jahren im November
oder Dezember stattfinden und bis 15. Dezember beendet sein.
II Sie gelten für die sechs auf die gesetzliche Wahlzeit folgenden Kalenderjahre (Wahl-
periode).
II! Die während der Wahlperiode stattfindenden Wahlen gelten für die noch übrige Dauer
der ersteren.
Art. 48. Verschiedenes.
1 Die Wahl wird unter Leitung eines von der Staatsaufsichtsbehörde ernannten Wahl-
kommissärs, welchem ein Wahlausschuß zur Seite steht, in geheimer, unmittelbarer Stimm-
gebung vorgenommen. Als Wahlkommissär ist in der Regel der Kirchenverwaltungsvorstand
aufzustellen.
II! In großen Kirchengemeinden kann die Kirchenverwaltung die Vornahme der Wahl in
mehreren Wahllokalen anordnen.
III Jeder Wähler hat nur eine Stimme.
IV Stellvertretung ist ausgeschlossen. ·
V Die bürgerlichen Gemeindebehörden sind verpflichtet, den auf die Wahlen bezüglichen
Anforderungen des Wahlkommissärs ungesäumt zu entsprechen, insbesondere das nötige
Dienstpersonal bereit zu stellen sowie für ein geeignetes Wahllokal und die erforderlichen
Wahlpapiere zu sorgen.