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2. der Beschreibung der Rechte, Gerechtigkeiten und Besitzungen des ortskirchlichen
Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde sowie die Verwahrung der hiezu
gehörigen Katasterauszüge,
3. des Inventars über die beweglichen Sachen und des Verzeichnisses der Aktiv-
kapitalien des Ortskirchenvermögens, während eine Zweitschrift dieses Verzeichnisses
vom Kassenverwalter zu führen und zu verwahren ist.
II Der Kirchenverwaltungsvorstand hat ferner für die ordnungsmäßige Erhaltung der
Registratur, insbesondere für die Aufbewahrung der Rechnungen nebst Belegen zu sorgen.
III Ihm kommt die nächste Aufsicht über das Kassen= und Rechnungswesen, namentlich
auch die Vornahme der erforderlichen Visitationen, dann in der Regel (Art. 62 Abs. III)
die Mitsperre der mit doppeltem Verschlusse versehenen Kassen zu.
IV Er hat die Kirchenverwaltung, dann in Fällen, wo dies gesetzlich erforderlich ist, die
Kirchengemeindeversammlung oder Kirchengemeindebevollmächtigten zu berufen, die Beschluß-
fassung vorzubereiten und zu leiten sowie für den Vollzug der Beschlüsse zu sorgen.
Zur Berufung ist er auch verpflichtet, wenn diese von der Staatsaufsichtsbehörde von
sich aus oder auf Anregung der kirchlichen Oberbehörde angeordnet oder schriftlich unter
Bezeichnung eines zur Zuständigkeit des Vertretungskörpers gehörigen Verhandlungsgegen-
standes von einem Drittel, bei der Kirchengemeindeversammlung von einem Zehntel der
Stimmberechtigten beantragt wird. Zur Berufung der Kirchengemeindeversammlung oder
der Kirchengemeindebevollmächtigten ist er auch dann verpflichtet, wenn dies von der Kirchen-
verwaltung in einem Falle ausdrücklich beschlossen wird, der an sich nicht zur Zuständigkeit
des weiteren Vertretungskörpers gehört (Art. 65 Abs. II, 68 Abs. VI Satz 2).
Art. 57. Schreibgeschäfte.
1 Der Vorstand der Kirchenverwaltung besorgt in der Regel die Schreibgeschäfte unent-
geltlich; er kann hiezu auch geeignete Kirchenverwalter heranziehen.
I! Im Bedürfnisfalle kann die Kirchenverwaltung einen Kirchenschreiber aufstellen und
besolden, auch eine Vereinbarung mit benachbarten Kirchengemeinden über Aufstellung eines
gemeinschaftlichen Kirchenschreibers oder mit einer bürgerlichen Gemeinde über Mitbenützung
der gemeindlichen Kanzlei oder des Gemeindeschreibers treffen.
Art. 58. Kassenverwalter.
1 Die Kirchenverwaltung bestimmt für die Kassen= und Rechnungsführung des orts-
kirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aus ihrer Mitte, ausnahmsweise
aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindegliedern, einen oder im Bedürfnisfalle mehrere
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