Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 943 
2. der Beschreibung der Rechte, Gerechtigkeiten und Besitzungen des ortskirchlichen 
Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde sowie die Verwahrung der hiezu 
gehörigen Katasterauszüge, 
3. des Inventars über die beweglichen Sachen und des Verzeichnisses der Aktiv- 
kapitalien des Ortskirchenvermögens, während eine Zweitschrift dieses Verzeichnisses 
vom Kassenverwalter zu führen und zu verwahren ist. 
II Der Kirchenverwaltungsvorstand hat ferner für die ordnungsmäßige Erhaltung der 
Registratur, insbesondere für die Aufbewahrung der Rechnungen nebst Belegen zu sorgen. 
III Ihm kommt die nächste Aufsicht über das Kassen= und Rechnungswesen, namentlich 
auch die Vornahme der erforderlichen Visitationen, dann in der Regel (Art. 62 Abs. III) 
die Mitsperre der mit doppeltem Verschlusse versehenen Kassen zu. 
IV Er hat die Kirchenverwaltung, dann in Fällen, wo dies gesetzlich erforderlich ist, die 
Kirchengemeindeversammlung oder Kirchengemeindebevollmächtigten zu berufen, die Beschluß- 
fassung vorzubereiten und zu leiten sowie für den Vollzug der Beschlüsse zu sorgen. 
Zur Berufung ist er auch verpflichtet, wenn diese von der Staatsaufsichtsbehörde von 
sich aus oder auf Anregung der kirchlichen Oberbehörde angeordnet oder schriftlich unter 
Bezeichnung eines zur Zuständigkeit des Vertretungskörpers gehörigen Verhandlungsgegen- 
standes von einem Drittel, bei der Kirchengemeindeversammlung von einem Zehntel der 
Stimmberechtigten beantragt wird. Zur Berufung der Kirchengemeindeversammlung oder 
der Kirchengemeindebevollmächtigten ist er auch dann verpflichtet, wenn dies von der Kirchen- 
verwaltung in einem Falle ausdrücklich beschlossen wird, der an sich nicht zur Zuständigkeit 
des weiteren Vertretungskörpers gehört (Art. 65 Abs. II, 68 Abs. VI Satz 2). 
Art. 57. Schreibgeschäfte. 
1 Der Vorstand der Kirchenverwaltung besorgt in der Regel die Schreibgeschäfte unent- 
geltlich; er kann hiezu auch geeignete Kirchenverwalter heranziehen. 
I! Im Bedürfnisfalle kann die Kirchenverwaltung einen Kirchenschreiber aufstellen und 
besolden, auch eine Vereinbarung mit benachbarten Kirchengemeinden über Aufstellung eines 
gemeinschaftlichen Kirchenschreibers oder mit einer bürgerlichen Gemeinde über Mitbenützung 
der gemeindlichen Kanzlei oder des Gemeindeschreibers treffen. 
Art. 58. Kassenverwalter. 
1 Die Kirchenverwaltung bestimmt für die Kassen= und Rechnungsführung des orts- 
kirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aus ihrer Mitte, ausnahmsweise 
aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindegliedern, einen oder im Bedürfnisfalle mehrere 
155
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.