Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 56. 949 
im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen 
Bekenntnisgenossen, die im Kirchengemeindebezirk wohnen (Art. 106 Abs. 1V) und von 
denen ein Steuerbetrag auf die Kirchengemeinde trifft. 
II Ist an der Angelegenheit nur ein Teil des Kirchengemeindebezirks beteiligt, so beschränkt 
sich die Stimmberechtigung auf jene, von denen ein Steuerbetrag auf diesen Teil trifft. 
IV Wenn eine Tochtergemeinde an der Wahl der Pfarrkirchenverwaltung sich nicht zu be- 
teiligen hat (Art. 42 Abs. II), so nehmen die Tochtergemeindeglieder auch an der Kirchen- 
gemeindeversammlung der Pfarrgemeinde nicht teil; hinsichtlich etwaiger gemeinschaftlicher 
Angelegenheiten, für welche die Zuständigkeit der Kirchengemeindeversammlung begründet ist, 
finden gesonderte Kirchengemeindeversammlungen statt. Mangels Einigung findet Art. 74 
Abs. V—VII Anwendung. 
V Der Vorsitzende (Art. 56 Abs. IV) hat Stimmrecht. Er handhabt die Ordnung. 
Art. 67. Beschlußfassung. 
1 Die Kirchengemeindeversammlung ist, falls nicht ohnehin sämtliche im Kirchengemeinde- 
bezirke sich aufhaltenden Stimmberechtigten anwesend sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der 
anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig, wenn sie unter Angabe des Beratungs- 
gegenstandes durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Ladung jener Stimmberechtigten 
berufen wurde. 
II Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimm- 
berechtigten sich dafür erklärt. 
ul Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich mittels unterschriebener Stimmzettel 
erfolgen. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten, welches die zur Beurteilung 
der Beschlußfähigkeit erforderlichen Feststellungen sowie das Ergebnis der Abstimmung enthält 
und von dem Vorsitzenden, zwei weiteren Stimmberechtigten und dem Protokollführer unter- 
schrieben werden muß. Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind die Stimmen für und gegen 
den Antrag im Protokoll einzeln aufzuführen. 
IV Die Abstimmung muß schriftlich vorgenommen werden, wenn dies von einem Drittel 
der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird. 
Die besonderen Vorschriften des Art. 23 Abs. III bleiben vorbehalten. Im Protokoll 
ist die Abstimmung der Hoöchstbesteuerten ersichtlich zu machen. 
Dritter Fitel. 
Kirchengemeindebevollmächtigte. 
Art. 68. Im allgemeinen. 
1 Wo mit Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, die räumliche Ausdehnung des 
Kirchengemeindebezirks oder sonstige besondere Verhältnisse der Zusammentritt einer Kirchen-
	        
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