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im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen
Bekenntnisgenossen, die im Kirchengemeindebezirk wohnen (Art. 106 Abs. 1V) und von
denen ein Steuerbetrag auf die Kirchengemeinde trifft.
II Ist an der Angelegenheit nur ein Teil des Kirchengemeindebezirks beteiligt, so beschränkt
sich die Stimmberechtigung auf jene, von denen ein Steuerbetrag auf diesen Teil trifft.
IV Wenn eine Tochtergemeinde an der Wahl der Pfarrkirchenverwaltung sich nicht zu be-
teiligen hat (Art. 42 Abs. II), so nehmen die Tochtergemeindeglieder auch an der Kirchen-
gemeindeversammlung der Pfarrgemeinde nicht teil; hinsichtlich etwaiger gemeinschaftlicher
Angelegenheiten, für welche die Zuständigkeit der Kirchengemeindeversammlung begründet ist,
finden gesonderte Kirchengemeindeversammlungen statt. Mangels Einigung findet Art. 74
Abs. V—VII Anwendung.
V Der Vorsitzende (Art. 56 Abs. IV) hat Stimmrecht. Er handhabt die Ordnung.
Art. 67. Beschlußfassung.
1 Die Kirchengemeindeversammlung ist, falls nicht ohnehin sämtliche im Kirchengemeinde-
bezirke sich aufhaltenden Stimmberechtigten anwesend sind, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Stimmberechtigten beschlußfähig, wenn sie unter Angabe des Beratungs-
gegenstandes durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Ladung jener Stimmberechtigten
berufen wurde.
II Ein Antrag ist angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimm-
berechtigten sich dafür erklärt.
ul Die Abstimmung kann mündlich oder schriftlich mittels unterschriebener Stimmzettel
erfolgen. Uber die Verhandlung ist ein Protokoll zu errichten, welches die zur Beurteilung
der Beschlußfähigkeit erforderlichen Feststellungen sowie das Ergebnis der Abstimmung enthält
und von dem Vorsitzenden, zwei weiteren Stimmberechtigten und dem Protokollführer unter-
schrieben werden muß. Erfolgt schriftliche Abstimmung, so sind die Stimmen für und gegen
den Antrag im Protokoll einzeln aufzuführen.
IV Die Abstimmung muß schriftlich vorgenommen werden, wenn dies von einem Drittel
der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
Die besonderen Vorschriften des Art. 23 Abs. III bleiben vorbehalten. Im Protokoll
ist die Abstimmung der Hoöchstbesteuerten ersichtlich zu machen.
Dritter Fitel.
Kirchengemeindebevollmächtigte.
Art. 68. Im allgemeinen.
1 Wo mit Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, die räumliche Ausdehnung des
Kirchengemeindebezirks oder sonstige besondere Verhältnisse der Zusammentritt einer Kirchen-