Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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gemeindeversammlung Schwierigkeiten begegnet, kann zu ihrem Ersatze bei gegebener Veran- 
lassung ein aus gewählten Kirchengemeindebevollmächtigten bestehender Vertretungskörper ein- 
geführt werden. 
II Die Entscheidung hierüber erfolgt auf Antrag der Kirchenverwaltung oder von Amts 
wegen nach Einvernahme der kirchlichen Oberbehörde durch die Staatsaufsichtsbehörde. Auf 
gleichem Wege kann die Aufhebung des Vertretungskörpers stattfinden, wenn die Veranlassung, 
die für die Einführung desselben maßgebend war, weggefallen ist. 
II!1 Die regelmäßigen Erneuerungswahlen werden jeweils im Anschlusse an die regelmäßigen 
Kirchenverwaltungswahlen vorgenommen. 
IV Eine vorher im letzten Drittel einer Wahlperiode erfolgte Wahl gilt auch noch für 
die folgende Wahlperiode. 
Für einen Wirkungskreis, an dem nur ein Teil des Kirchengemeindebezirks beteiligt 
ist, können Kirchengemeindebevollmächtigte gewählt werden, bei deren Wahl sich die Wahl- 
stimmberechtigung und die Wählbarkeit auf jene beschränkt, von denen ein Steuerbetrag auf 
diesen Teil trifft. 
VI Übereinstimmende Beschlüsse der Kirchenverwaltung und der Kirchengemeindebevollmäch- 
tigten ersetzen einen Beschluß der Kirchengemeindeversammlung. Dies gilt auch, wenn die 
Kirchenverwaltung einen Beschluß der Kirchengemeindebevollmächtigten in einer eigenen An- 
gelegenheit der Kirchengemeinde freiwillig veranlaßt; geschieht dies in einer anderen Angelegenheit, 
so ist der Beschluß der Kirchenverwaltung maßgebend. 
Art. 69. 
1 Die Zahl der Kirchengemeindebevollmächtigten ist dreimal so groß als die regelmäßige 
Zahl der Kirchenverwalter und beträgt mindestens zwölf. 
II Zu Bevollmächtigten der Gesamtkirchengemeinde wählt jede Einzelkirchengemeinde oder 
jede Gruppe, zu welcher mehrere Kirchengemeinden nach Art. 37 Abs. II Ziff. 2 zusammen- 
gefaßt sind, dreimal soviel Personen, als die Zahl ihrer Kirchenverwalter in der Gesamt- 
kirchenderwaltung nach dem Sollstande beträgt. 
III! Ein Kirchenverwalter kann nicht zugleich Kirchengemeindebevollmächtigter sein. 
Zusammensetzung. 
Art. 70. Weiteres. 
1 Die Vorschriften in Art. 41, 42 Abs. I—III, 43, 44 Abs. I, 45 Ziff. 1—5, 46—49, 
51 und 52 finden entsprechende Anwendung, Art. 51 mit der Maßgabe, daß die Zahl der 
Ersatzmänner die Hälfte der Zahl der Kirchengemeindebevollmächtigten beträgt. 
I1 Die Kirchengemeindebevollmächtigten erfüllen ihre Aufgabe unentgeltlich, erhalten jedoch 
für bare Auslagen Vergütung.
	        
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