Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 14. 79 
86. 
1 Die Arbeitsräume müssen massive Umfassungswände und eine unverbrennliche Decke 
befitzen; bei derzeit bereits bestehenden Anlagen werden feuersichere Decken zugelassen. Die 
Innenwände müssen glatt verputzt sein und sollen keinen Vorsprung aufweisen. Vor- 
kommende Ecken und einspringende Winkel sind abzurunden. 
u. In Arbeitsräumen, in denen beträchtliche Mengen von Zelluloidstaub auftreten, sind 
außerdem die Wände bis zu einer Höhe von 2 m über dem Fußboden mit einem wasch- 
baren mineralischen Anstrich zu versehen. 
§ 7. 
1 Die Fußböden müssen glatt und fugenfrei, sowie leicht waschbar sein und sind während 
der Arbeitszeit durch öfteres Bespritzen feucht zu halten. 
II Sie müssen täglich durch feuchtes Aufwischen gereinigt werden. 
6. 
1 Die Arbeitsräume müssen auf jede Person mindestens 10 chm Luftraum und 
mindestens 3 qm Bodenfläche bieten; in Räumen, in denen die Be= oder Verarbeitung 
unter Erhitzung des Materials oder unter Erzeugung feiner Abfälle (Staub, Spähne usw.) 
geschieht, muß der auf eine Person entfallende Luftraum mindestens 15 chm betragen. 
II Die Größe der gesamten Fensterfläche muß mindestens 15%% der Bodenfläche 
und 40% der Fensterwand betragen. Vorbehaltlich des § 9 müssen die Fenster der 
Arbeitsräume große Scheiben von dünnem Glase besitzen, möglichst bis zur Decke reichen 
und in ihrem oberen Teil durch eine vom Fußboden aus stellbare Lüftungsklappe geöffnet 
werden können. Die Arbeitsräume müssen überdies, wenn erforderlich, mit künstlichen 
Bentilationsvorrichtungen versehen sein; Dämpfe von Azeton, Amylazetat, Essigsäure usw, 
sowie Wasserdämpfe sind wirksam abzuführen. 
111 Die Treppenhäuser müssen wirksam gelüftet werden können; sie sind im höchsten Punkt 
mit einer von unten zu öffnenden Luftklappe zu versehen, deren Offnung mindestens ½ um 
groß ist und mindestens 5% der Bodenfläche des Treppenhauses beträgt. 
§ 9. 
1 Fenster und ähnliche Offnungen der Arbeitsräume, aus denen im Falle eines Brandes 
Stichflammen heraustreten können, sollen nicht auf solche Gänge, Stiegen, Vorplätze u. dergl. 
münden, die dem Verkehr im Gebäude dienen und im Falle der Gefahr notwendige Flucht- 
wege darstellen; ebenso sollen derartige Fenster und Offnungen nicht gegen enge Gassen 
oder kleine Höfe gelegen sein, wenn durch die heraustretenden Stichflammen Personen oder 
217 
Wände. 
Fußböden. 
Luftraum 
und Lüftung, 
Fenster.
	        
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