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Diese wird unter der Oberleitung des zuständigen Staatsministeriums durch die Ver-
waltungsbehörden ausgeübt und zwar in erster Instanz für ortskirchliches Stiftungsvermögen
und Kirchengemeinden mit dem Sitze in unmittelbaren Städten durch die vorgesetzte Kreis-
regierung, sonst durch das vorgesetzte Bezirksamt.
II Letztere Behörden sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, zuständig, wo die Kirchen-
gemeindeordnung schlechthin von der Staatsaufsichtsbehörde oder von staatsaufsichtlicher Ge-
nehmigung spricht.
IV Die Verwaltungsbehörden sind auch auf dem Gebiete der Kirchengemeindeordnung befugt
bei Gefahr auf Verzug oder bei drohendem Nachteil für Leben, Gesundheit oder Eigentum
im öffentlichen Interesse vorsorgliche Anordnungen zu treffen.
Art. 74.
1 Die Handhabung der Staatsausfsicht erstreckt sich darauf,
1. daß die gesetzlichen Schranken der den ortskirchlichen Stiftungen oder den Kirchen-
gemeinden zustehenden Befugnisse nicht zum Nachteile des Staates, der Gemeinden
oder anderer öffentlicher Verbände überschritten werden;
2. daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, durch die irgendwie das Er-
messen der ortskirchlichen Vertretungskörper innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse
beschränkt ist;
3. daß die den ortskirchlichen Stiftungen oder den Kirchengemeinden gesetzlich obliegenden
öffentlichen Verpflichtungen erfüllt und
4. daß die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäftsführung beobachtet werden.
1 Die Staatsaufsichtsbehörden haben zu diesem Zwecke das Recht der Kenntnisnahme
von der Tätigkeit der ortskirchlichen Vertretungskörper, insbesondere das Recht der Amts-
und Kassenvisitation. .
IIIGefetzwidrigeBeschlüssesiud,wennihreZurücknahme-nichtbinneneinetangemessenen
Frist erfolgt, durch die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Beschwerderechtes (Art. 80),
außer Wirksamkeit zu setzen.
17 Beschlüsse, die ohne Berührung eines öffentlichen Interesses nur eine Benachteiligung
einzelner enthalten, können nicht von Amts wegen (Art. 81 Abs. III) außer Wirksamkeit
gesetzt oder abgeändert werden, auch wenn die Voraussetzungen der Ziff. 2, 3 oder 4 des
ersten Absatzes gegeben sind.
V Unterläßt eine ortskirchliche Stiftung oder eine Kirchengemeinde, die ihr obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen, gesetzlich notwendige Ausgaben in den Voranschlag aufzunehmen
oder erforderlichenfalls außerordentlich zu genehmigen oder die zur Erfüllung gesetzlicher Ver-
pflichtungen nötigen Kirchengemeindedienste anzuordnen, so ist sie unter Angabe des Gesetzes