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aufzufordern, binnen angemessener Frist die zur Erfüllung der Verpflichtung erforderlichen
Beschlüsse zu fassen. ·
VIWitdinnerhalbdervorgesetztenFristdiegesetzlicheNotwendigkeit,derUmfangoder
die Art der Leistung bestritten, so hat die Behörde hierüber, vorbehaltlich des Beschwerde-
rechtes (Art. 80), Beschluß zu fassen, wobei auf die Frage der Leistungsfähigkeit besondere
Rücksicht zu nehmen ist. Die kirchliche Oberbehörde wird einvernommen. Die Erhöhung
des Diensteinkommens eines weltlichen Kirchendieners (Art. 12 Abs. I Ziff. 3) kann durch
staatsaufsichtliche Einschreitung nicht erzwungen werden, wenn die kirchliche Oberbehörde dem
ablehnenden Beschlusse beigetreten ist.
VI. Wird die endgültig festgestellte Verpflichtung innerhalb einer angemessenen Frist nicht
erfüllt, so hat die Staatsaufsichtsbehörde an Stelle der ortskirchlichen Vertretungskörper
die zum Vollzuge nötigen Verfügungen zu treffen, insbesondere auch die etwa erforderliche
Umlage anzuordnen und deren Erhebung auf Kosten der Kirchengemeinde zu veranlassen.
VII Die Bestimmung des Abs. VII ist auch dann anwendbar, wenn eine Verpflichtung
des ortskirchlichen Stiftungsvermögens oder der Kirchengemeinde nicht erfüllt wird., die in
einem sonstigen gesetzlich geregelten Streitverfahren von Verwaltungs= oder Verwaltungs-
gerichtsinstanzen oder im Ziovilrechtswege durch rechtskräftige Entscheidung festgestellt ist.
Diese Vorschrift findet bei einer im Zivilrechtswege ergangenen Entscheidung nur dann
Anwendung, wenn es sich um eine Geldschuld handelt und soweit nicht dingliche Rechte
verfolgt werden.
1X Werden die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäftsführung verletzt, so ist zu
deren Beobachtung aufzufordern und diese nötigenfalls durch Disziplinarmaßregeln zu
erzwingen.
* Soll für oder gegen ortskirchliches Stiftungsvermögen ein Zivilprozeß, welchen nicht
die laufende Vermögensverwaltung mit sich bringt, geführt oder in weiterer Instanz fort-
geführt werden, so hat die Kirchenverwaltung unter Darlegung des Sachverhaltes Anzeige
an die Staatsaufsichtsbehörde zu erstatten. Diese ist befugt, wenn die beabsichtigte Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig oder aussichtslos ist, der Kirchenverwaltung
die Führung oder Fortführung des Rechtsstreits jederzeit bei Meidung von Disziplinar-
maßregeln zu untersagen, die Fortführung in weiterer Instanz jedoch nicht, wenn der
Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Soweit nicht Gefahr auf dem Verzuge obwaltet,
wird die kirchliche Oberbehörde einvernommen.
Art. 75. Genehmigungen.
1 Außer in den durch Gesetz besonders bezeichneten Fällen ist staatsaufsichtliche Genehmi-
gung in nachstehenden Angelegenheiten erforderlich:
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