Verkehrswege.
Löscheimer.
Beheizung.
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gegenüberliegende Gebäude gefährdet werden können. Ist die Anbringung solcher Fenster
oder Offnungen nicht zu vermeiden, so müssen sie mit Drahtglas in eisernem Rahmen
ohne Verkittung oder mit Elektroglas oder mit ähnlichem feuersicherem Glas verschlossen sein.
§ 10.
1 Die sämtlichen Verkehrswege, sowohl innerhalb wie außerhalb der Arbeitsräume, dürfen
nicht verstellt, sondern müssen unter allen Umständen frei gehalten werden.
II In jedem Arbeitsraum müssen zu den Ausgangstüren Hauptgänge von mindestens 1,20 m
nutzbarer Breite freigelassen werden. Die von den einzelnen Arbeitsplätzen zu den Haupt-
gängen führenden Verkehrswege müssen genügend breit und auch im Falle der Feuersgefahr
leicht und sicher benützbar sein.
II! In den Arbeitsräumen dürfen nur die für den Betrieb unbedingt notwendigen Werks-
einrichtungen untergebracht werden; diese müssen so aufgestellt sein, daß der Verkehr in den
Arbeitsräumen nicht gehindert wird.
I7 Alle Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen, insbesondere jene, auf welchen sich
leicht Staub anlegen kann, müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zugänglich sein.
§ 11.
! An allen Arbeitstischen, an denen Zelluloid be= oder verarbeitet wird, müssen mit Wasser
gefüllte Löscheimer bereit stehen; auf jede Arbeitsstelle hat ein Löscheimer zu kommen. Einige mit
Wasser gefüllte Löscheimer müssen sich auch in unmittelbarer Nähe der Ausgänge befinden.
v. Weitergehende Anordnungen bleiben gemäß § 28 vorbehalten.
§ 12.
1 Die Betriebsräume einschließlich der Trockenräume dürfen nur erwärmt werden auf
zentralem Wege durch Dampf oder Wasser oder durch Kachelöfen, die innerhalb der Betriebs-
räume von metallenen Außenteilen frei sind und von außen geheizt werden. Auch Trocken-
öfen dürfen in Betriebsräumen nur dann vorhanden sein, wenn sie auf zentralem Wege oder
von außen geheizt werden.
II Die Heizkörper, Heizrohre und Ofen müssen durch abnehmbare Schutzgitter, engmaschige
Drahtnetze oder dgl. vor einer unmittelbaren Berührung mit Zelluloid-Abfällen geschützt sein;
sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß Zelluloidwaren nicht mit ihnen in Berührung
kommen und nicht auf ihnen gelagert werden können, und daß jede Reinigung leicht und
sicher vorgenommen werden kann. Die Heiz= und Dampfrohre sind so zu verlegen, daß sie
mindestens 20 cm vom Fußboden entfernt bleiben.
III Heizkörper, Heizrohre und Ofen sowie ihre Schutzgitter müssen von Staub freigehalten
werden.