Nr. 56. 961
V Die Ablösung sowie die jeweilige Rentenfestsetzung bedarf der Genehmigung der Kreisregierung.
Die kirchliche Oberbehörde wird einvernommen.
VI Vom Zeitpunkte der Ablösung an ist den Geistlichen und weltlichen Kirchendienern die Annahme
von Gebühren für die betreffende Amtshandlung, vorbehaltlich des Abs. II Satz 4, untersagt.
VI. Die Kirchengemeinde hat auf Antrag eines Bezugsberechtigten dessen sämtliche Stolgebühren
einzuheben. Art. 106 Abs. VII findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die
Bewilligung von Nachlässen dem Bezugsberechtigten zusteht.
Zweiter Fitel.
Fimultauverhältnisse.
Art. 90. Im allgemeinen.
Bei bestehendem Simultanverhältnisse zwischen Kirchengemeinden verschiedenen Bekenntnisses
finden die Vorschriften der Kirchengemeindeordnung auf die Verwaltung gemeinsamen
Ortskirchenvermögens, auf den Wirkungskreis der Vertretungskörper hinsichtlich der Simultankirche
oder des sonstigen Gegenstandes des Simultaneums und die Befriedigung der gemeinsamen
Ortskirchenbedürfnisse entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den Verfassungsbestimmungen,
aus nachstehenden Artikeln oder aus der Natur des Simultanverhältnisses ein
anderes ergibt.
Art. 91. Simultankirchenverwaltung usw.
1 Wo ein Simultanverhältnis bezüglich rentierenden ortskirchlichen Stiftungsvermögens,
dessen Verwaltung nicht dem einen Religionsteil allein zukommt, oder bezüglich der Befriedigung
von Ortskirchenbedürfnissen besteht, soll eine Simultankirchenverwaltung aus den beiderseits
berufenen Geistlichen (Art. 37 Abs. I Ziff. 1, Art. 38) und der festgesetzten Zahl von
Kirchenverwaltern (Art. 37 Abs. I Ziff. 2) gebildet werden, die je zur Hälfte von den
Einzelkirchenverwaltungen beider Bekenntnisse aus ihrer Mitte bestimmt, wo eine solche fehlt,
von den Wahlstimmberechtigten gewählt werden.
I. Der Vorsitz und die Stelle des Simultankirchenpflegers sollen zwischen beiden Bekenntnissen
abwechseln und jeweils eine halbe Wahlperiode hindurch vom Geistlichen und einem
Kirchenpfleger des gleichen Religionsteils versehen werden. Eine Abweichung aus besonderem
Grunde kann durch einstimmigen Beschluß der Simultankirchenverwaltung zugelassen werden.
III In den Fällen des Art. 39 hat die Staatsaussichtsbehörde für gleich starke Vertretung
der beiden Religionsteile in der Simultankirchenverwaltung zu sorgen.
IV Beschlußfassungen der Kirchengemeindeversammlungen und Kirchengemeindebevollmächtigten
der beteiligten Kirchengemeinden werden durchweg gesondert vorgenommen.
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