Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  56.  961

V  Die  Ablösung  sowie  die  jeweilige  Rentenfestsetzung  bedarf  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.
  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

VI  Vom  Zeitpunkte  der  Ablösung  an  ist  den  Geistlichen  und  weltlichen  Kirchendienern  die  Annahme
  von  Gebühren  für  die  betreffende  Amtshandlung,  vorbehaltlich  des  Abs.  II  Satz  4,  untersagt.

VI.  Die  Kirchengemeinde  hat  auf  Antrag  eines  Bezugsberechtigten  dessen  sämtliche  Stolgebühren
  einzuheben.  Art.  106  Abs.  VII  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Bewilligung  von  Nachlässen  dem  Bezugsberechtigten  zusteht.

Zweiter  Fitel.
Fimultauverhältnisse.

Art.  90.  Im  allgemeinen.

Bei  bestehendem  Simultanverhältnisse  zwischen  Kirchengemeinden  verschiedenen  Bekenntnisses
  finden  die  Vorschriften  der  Kirchengemeindeordnung  auf  die  Verwaltung  gemeinsamen
Ortskirchenvermögens,  auf  den  Wirkungskreis  der  Vertretungskörper  hinsichtlich  der  Simultankirche
  oder  des  sonstigen  Gegenstandes  des  Simultaneums  und  die  Befriedigung  der  gemeinsamen
  Ortskirchenbedürfnisse  entsprechende  Anwendung,  soweit  sich  nicht  aus  den  Verfassungsbestimmungen,
  aus  nachstehenden  Artikeln  oder  aus  der  Natur  des  Simultanverhältnisses  ein
anderes  ergibt.

Art.  91.  Simultankirchenverwaltung  usw.

1  Wo  ein  Simultanverhältnis  bezüglich  rentierenden  ortskirchlichen  Stiftungsvermögens,
dessen  Verwaltung  nicht  dem  einen  Religionsteil  allein  zukommt,  oder  bezüglich  der  Befriedigung
  von  Ortskirchenbedürfnissen  besteht,  soll  eine  Simultankirchenverwaltung  aus  den  beiderseits
  berufenen  Geistlichen  (Art.  37  Abs.  I  Ziff.  1,  Art.  38)  und  der  festgesetzten  Zahl  von
Kirchenverwaltern  (Art.  37  Abs.  I  Ziff.  2)  gebildet  werden,  die  je  zur  Hälfte  von  den
Einzelkirchenverwaltungen  beider  Bekenntnisse  aus  ihrer  Mitte  bestimmt,  wo  eine  solche  fehlt,
von  den  Wahlstimmberechtigten  gewählt  werden.

I.  Der  Vorsitz  und  die  Stelle  des  Simultankirchenpflegers  sollen  zwischen  beiden  Bekenntnissen
  abwechseln  und  jeweils  eine  halbe  Wahlperiode  hindurch  vom  Geistlichen  und  einem
Kirchenpfleger  des  gleichen  Religionsteils  versehen  werden.  Eine  Abweichung  aus  besonderem
Grunde  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  der  Simultankirchenverwaltung  zugelassen  werden.

III  In  den  Fällen  des  Art.  39  hat  die  Staatsaussichtsbehörde  für  gleich  starke  Vertretung
der  beiden  Religionsteile  in  der  Simultankirchenverwaltung  zu  sorgen.

IV  Beschlußfassungen  der  Kirchengemeindeversammlungen  und  Kirchengemeindebevollmächtigten

der  beteiligten  Kirchengemeinden  werden  durchweg  gesondert  vorgenommen.
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