Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  56.  959

die  in  ausschließlicher  Beziehung  zu  einer  Privatkirchengesellschaft  stehen  oder  an  denen  ausschließlich
  oder  überwiegend  Angehörige  einer  Privatkirchengesellschaft  oder  bekenntnislose  Personen
  beteiligt  sind  (Art.  21  Abs.  V).

III  Angehörige  eines  fremden  Bekenntnisses  sind  nur  dann  reichnispflichtig,  wenn  sich  dies
aus  einem  besonderen  Rechtsverhältnis  ergibt  oder  wenn  das  Reichnis  die  Gegenleistung  für
eine  Verrichtung  ist,  bezüglich  deren  ein  gemeinschaftlicher  Genuß  besteht.

Zur  Einhebung  der  Reichnisse  hat  die  Kirchengemeinde  dem  Berechtigten  auf  Antrag
eine  geeignete  Person  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen.

Art.  86.

1  Die  Verpflichteten  sind  befugt:

1.  die  Umwandlung  von  öffentlich-rechtlichen  Naturalreichnissen  in  ein  festes  jährliches
Geldreichnis  in  der  Höhe  des  Jahreswertes  der  Pflichtleistung  nach  dem  Durchschnitte
  der  letzten  zehn  Jahre  zu  verlangen,

2.  öffentlich-rechtliche  Natural=  oder  Geldreichnisse  mit  dem  fünfundzwanzigfachen
Betrage  des  Durchschnittswertes  oder  der  festen  Jahresleistung  abzulösen.

Die  Umwandlung  im  Sinne  der  Ziff.  1  ist  auch  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt.

I1.  Die  kirchliche  Oberbehörde  wird  einvernommen.

III  Wenn  ein  Anwesen,  das  die  Grundlage  einer  öffentlich-rechtlichen  Reichnispflicht  bildet,
zertrümmert  oder  unter  Beseitigung  der  Hofstätte  anderweitig  aufgelöst  wird  oder  wenn  durch
Abtrümmerung  die  Leistungsfähigkeit  des  Eigentümers  hinsichtlich  der  in  Frage  stehenden  Lasten
gefährdet  wird,  so  ist  der  Eigentümer  ohne  Rücksicht  auf  Bekenntniszugehörigkeit  zur  Ablösung
  verpflichtet.

Art.  87.

1  Die  in  einer  Kirchengemeinde  bestehenden  Verpflichtungen  zu  öffentlich-rechtlichen  Reichnissen
  können  nach  Einvernahme  der  Berechtigten  von  der  Kirchengemeinde  auf  dem  gesetzlichen
  Wege  (Art.  23)  übernommen  und  in  entsprechender  Anwendung  des  Art.  86  Abs.  1
und  II  umgewandelt  oder  abgelöst  werden.  Die  beteiligten  Reichnispflichtigen  sind  von  der
Beratung  und  Abstimmung  nicht  ausgeschlossen.

II  Bei  Übernahme  der  Leistungen  auf  die  Kirchenstiftung  (Art.  12  Abs.  II,  IV)  finden  die

Art.  13  Abs.  IV  und  86  Abs.  I  entsprechende  Anwendung.
Wenn  der  Fortbestand  der  Reichnisse  eine  in  hohem  Maße  unbillige  Belastung  in  sich
schließt,  so  kann  die  Staatsaufsichtsbehörde  auf  Antrag  der  Mehrheit  der  Verpflichteten  die
Kirchengemeinde  anhalten,  die  Leistungen  zu  übernehmen;  diese  sind  dann  umzuwandeln  oder

abzulösen  (Art.  86  Abs.  I,  I1).
157