Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Vierter Titel. 
Besondere Bestimmungen für die Pfalz. 
Art. 97. Grundsatz. 
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch in der Pfalz Anwendung, soweit nicht 
nachstehend ein anderes vorgeschrieben ist. 
Art. 98. Kirchschaffneien. 
Unberührt bleiben die Rechtsnormen und Rechtsverhältnisse bezüglich der Kirchschaffneien 
in der protestantischen Kirche der Pfalz. 
Art. 99. Bürgerliche Gemeinden. 
1 Die allgemeine gesetzliche Pflicht der bürgerlichen Gemeinden der Pfalz, mit ihren 
Überschüssen zu Kirchenbedürfnissen beizutragen, wird aufgehoben. 
I1 Die besonderen Verpflichtungen der bürgerlichen Gemeinden bleiben unberührt. 
Art. 100. Kirchenverwaltungen. 
1 In der Pfalz werden, vorbehaltlich des Art. 103, Kirchenverwaltungen nach Maßgabe 
dieses Gesetzes gebildet. 
II Eine Pflicht Kirchenverwalter zu werden oder zu bleiben besteht nicht. Ohne gesetzliche 
Notwendigkeit Austretende haben aber ihre Tätigkeit bis zur Einweisung der an ihre Stelle 
tretenden Kirchenverwalter fortzusetzen. Kirchewyerwalter, die ohne genügenden Entschuldigungs- 
grund in drei unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht erscheinen, können, wenn 
dies vor dem dritten Ausbleiben angedroht wurde, durch Beschluß der Kirchenverwaltung, 
vorbehaltlich des Einspruchs (Art. 83 Abs. II), als ausgetreten erklärt werden. Art. 83 
Abs. I findet nicht Anwendung. 
Formelle und organisatorisch 
Art. 101. — — 
1 Keine Anwendung finden in der Pfalz die Vorschriften in Art. 13 Abs. IV. Dies 
gilt auch in den Fällen, die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. IV zu behandeln wären. 
II In der protestantischen Kirche der Pfalz werden Grundetats (Art. 60 Abs. VII) 
nicht festgesetzt. 
III Kirchengemeindeversammlungen und Kirchengemeindebevollmächtigte bestehen in der Pfalz 
nicht. Wo sie zur Beschlußfassung berufen wären, ist nur die Kirchenverwaltung als orts- 
kirchlicher Vertretungskörper zuständig. Ist bei Beschlußunfähigkeit der Kirchenverwaltung 
eine Abhilfe im Sinne der Art. 40 Abs. II oder 39 Abs. II nicht möglich, so findet 
Art. 40 Abs. III entsprechende Anwendung.
	        
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