Nr. 56. 965
!#Art. 23 Abs. III findet bei der Beschlußfassung der Kirchenverwaltung entsprechende
Anwendung.
V Simultankirchenverwaltungen werden nicht gebildet.
Art. 102. Umlageneinhebung.
1 Die Einhebung der Kirchenumlagen hat durch die Steuer= und Gemeinde-Einnehmer
oder, wo besondere Gemeindeeinnehmer aufgestellt sind, durch diese zu erfolgen.
II Die den Finanzbehörden in Bezug auf die Beaufsichtigung der Einnehmereien über-
tragenen Befugnisse bleiben unberührt.
Inkraftsetzung für die prot.
Art. 103. Kirche. Presbyterien.
1 Für die protestantische Kirche der Pfalz wird die Kirchengemeindeordnung nach Maß-
gabe des gegenwärtigen Titels und des Art. 111 in Kraft gesetzt werden, wenn die pfälzische
Generalsynode zu den eine Abänderung der Vereinigungsurkunde vom 10. Oktober 1818
enthaltenden Bestimmungen ihre Zustimmung im Sinne des § 17 Abs. V der Vereinigungs-
urkunde mit Landesherrlicher Bestätigung (§ 19 des 2. Anhangs zur II. Verfassungs-
beilage) erklärt haben wird.
II1 Solange die Kirchengemeindeordnung für die protestantische Kirche der Pfalz nicht in
Kraft getreten ist, bleiben, vorbehaltlich des Art. 111 Abs. II, die bestehenden Vorschriften
unberührt und können nach Maßgabe der Zuständigkeiten geändert werden, die im jeweils
geltenden Rechte begründet sind.
I Mit Zustimmung der pfälzischen Generalsynode kann mit Wirkung für die Zeit nach
Inkrafttreten der Kirchengemeindeordnung (Abs. 1) im Voraus oder nach deren Inkrafttreten
auf Antrag des Protestantischen Konsistoriums Speyer durch Landesherrliche Entschließung
(§ 19 a. a. O.) für alle protestantischen Kirchengemeinden der Pfalz oder für einen Teil
bestimmt werden, daß die Kirchenverwaltungen auch als Presbyterien in den durch die
jeweiligen kirchlichen Verordnungen festgestellten Angelegenheiten zuständig sein sollen, die
außerhalb des sachlichen Bereiches der Kirchengemeindeordnung liegen.
IV Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens einer solchen Bestimmung an finden in deren
Geltungsbereich Presbyterialwahlen im bisherigen Sinne nur mehr gegebenenfalls in einer
solchen Kirchengemeinde statt, für welche etwa die kirchliche Oberbehörde der Kirchenverwaltung
die Ausübung der bezeichneten Presbyterialbefugnisse aus einem besonderen Grunde für
bestimmte Zeit oder bis auf weiteres untersagt hat.
V Soweit eine Vereinigung im Sinne des Abs. III in Kraft steht, sind in Kirchen-
gemeinden mit mehreren Pfarrern diese sämtlich stimmberechtigte Mitglieder der Kirchen-
verwaltung für ihren ganzen Wirkungskreis, werden die Kirchenverwaltungen als Presbyterien,