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VII Auf die Einhebung und Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Leistungen an das orts-
kirchliche Stiftungsvermögen oder die Kirchengemeinde, einschließlich der Strafen, sowie auf
die Bewilligung von Nachlässen bei solchen oder sonstigen Leistungen finden die für Kirchen-
umlagen gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung.
VIII Bei Herstellung der Grundlagen für die Kirchenumlagenregister und sonst notwendigen
Verzeichnisse haben Staats= und Gemeindebehörden nach Maßgabe der von den zuständigen
Ministerien getroffenen Regelung mitzuwirken.
IX Alle Personen, die bei der Feststellung und Einhebung der Kirchenumlagen oder der
Beschaffung der Grundlagen amtlich mitwirken, sind zur Geheimhaltung dessen verpflichtet,
was ihnen hiebei über die Vermögens= und Einkommensverhältnisse der Pflichtigen bekannt wird.
Art. 107. Hinterziehungen.
1 Wer mit Rücksicht auf die Kirchenumlagen oder sonstige Leistungen für kirchliche Zwecke
sein Bekenntnis verleugnet und auf diese Weise seinen Beitrag hinterzieht, wird auf Antrag
der Kirchenverwaltung mit einer Geldstrafe bis zum vierfachen Betrag des hinterzogenen
Beitrages belegt. Die Geldstrafen fließen der geschädigten Kasse zu.
II! Bei Zuwiderhandlungen richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den
allgemeinen Vorschriften des Reichsgerichtsverfassungsgesetzes und der Reichsstrafprozeßordnung.
III Hinsichtlich des Verfahrens im Verwaltungswege finden die Vorschriften in Art. 86, 87
Abs. I, 88 Abs. I, 89 Abs. I—III und V, 90, 91 und 92 Abs. II des Ausführungs-
gesetzes zur Reichsstrafprozeßordnung entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß an
Stelle der Zollbehörde hier die Distriktsverwaltungsbehörde zu treten hat.
IV Die Strafverfolgung verjährt in drei, die Vollstreckung der rechtskräftig ausgesprochenen
Strafe in fünf Jahren.
Art. 108. Willenserklärungen von Bekenntnisgenossen.
1 Wenn auf dem Gebiete der Kirchengemeindeordnung oder bei Bildung oder Umbildung
von Kirchengemeinden und Kirchengemeindebezirken eine Willenserklärung namens der in
einem gewissen räumlichen Umkreis wohnenden (Art. 106 Abs. IV) Bekenntnisgenossen
erforderlich ist, ohne daß es sich um die Beschlußfassung einer Kirchengemeinde oder eines
ihr ähnlichen Konkurrenzverbandes handelt (Art. 66 Abs. III, 68 Abs. V), so erfolgt sie
in einer oder mehreren Versammlungen der beteiligten männlichen, volljährigen, selbständigen,
mit direkter Staatssteuer veranlagten, dann im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit
und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen Bekenntnisgenossen in entsprechender Anwendung
der Vorschriften über Kirchengemeindeversammlungen.
II Das Weitere regelt die Staatsaufsichtsbehörde.