Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

968

VII  Auf  die  Einhebung  und  Beitreibung  von  öffentlich-rechtlichen  Leistungen  an  das  ortskirchliche
  Stiftungsvermögen  oder  die  Kirchengemeinde,  einschließlich  der  Strafen,  sowie  auf
die  Bewilligung  von  Nachlässen  bei  solchen  oder  sonstigen  Leistungen  finden  die  für  Kirchenumlagen
  gegebenen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

VIII  Bei  Herstellung  der  Grundlagen  für  die  Kirchenumlagenregister  und  sonst  notwendigen
Verzeichnisse  haben  Staats=  und  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  der  von  den  zuständigen
Ministerien  getroffenen  Regelung  mitzuwirken.

IX  Alle  Personen,  die  bei  der  Feststellung  und  Einhebung  der  Kirchenumlagen  oder  der
Beschaffung  der  Grundlagen  amtlich  mitwirken,  sind  zur  Geheimhaltung  dessen  verpflichtet,
was  ihnen  hiebei  über  die  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  der  Pflichtigen  bekannt  wird.

Art.  107.  Hinterziehungen.

1  Wer  mit  Rücksicht  auf  die  Kirchenumlagen  oder  sonstige  Leistungen  für  kirchliche  Zwecke
sein  Bekenntnis  verleugnet  und  auf  diese  Weise  seinen  Beitrag  hinterzieht,  wird  auf  Antrag
der  Kirchenverwaltung  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrag  des  hinterzogenen
Beitrages  belegt.  Die  Geldstrafen  fließen  der  geschädigten  Kasse  zu.

II!  Bei  Zuwiderhandlungen  richtet  sich  die  Zuständigkeit  und  das  Verfahren  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  des  Reichsgerichtsverfassungsgesetzes  und  der  Reichsstrafprozeßordnung.

III  Hinsichtlich  des  Verfahrens  im  Verwaltungswege  finden  die  Vorschriften  in  Art.  86,  87
Abs.  I,  88  Abs.  I,  89  Abs.  I—III  und  V,  90,  91  und  92  Abs.  II  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Reichsstrafprozeßordnung  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  an
Stelle  der  Zollbehörde  hier  die  Distriktsverwaltungsbehörde  zu  treten  hat.

IV  Die  Strafverfolgung  verjährt  in  drei,  die  Vollstreckung  der  rechtskräftig  ausgesprochenen
Strafe  in  fünf  Jahren.

Art.  108.  Willenserklärungen  von  Bekenntnisgenossen.

1  Wenn  auf  dem  Gebiete  der  Kirchengemeindeordnung  oder  bei  Bildung  oder  Umbildung
von  Kirchengemeinden  und  Kirchengemeindebezirken  eine  Willenserklärung  namens  der  in
einem  gewissen  räumlichen  Umkreis  wohnenden  (Art.  106  Abs.  IV)  Bekenntnisgenossen
erforderlich  ist,  ohne  daß  es  sich  um  die  Beschlußfassung  einer  Kirchengemeinde  oder  eines
ihr  ähnlichen  Konkurrenzverbandes  handelt  (Art.  66  Abs.  III,  68  Abs.  V),  so  erfolgt  sie
in  einer  oder  mehreren  Versammlungen  der  beteiligten  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,
mit  direkter  Staatssteuer  veranlagten,  dann  im  Besitze  der  deutschen  Reichsangehörigkeit
und  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen  Bekenntnisgenossen  in  entsprechender  Anwendung
der  Vorschriften  über  Kirchengemeindeversammlungen.

II  Das  Weitere  regelt  die  Staatsaufsichtsbehörde.