Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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1. auf die Einräumung eines Kirchengebäudes oder einer Zugehörung eines solchen 
zu einer über den bestimmungsmäßigen Gebrauch hinausgehenden Benützung und 
auf die Regelung des Gebrauches der Kirchenglocken, unbeschadet der Rechte 
Dritter, der einschlägigen allgemeinen Anordnungen oder besonderer polizeilicher 
Verfügungen sowie der Zuständigkeiten aus dem Gesichtspunkte der Verwaltung 
des Kirchenvermögens; 
2. auf die Genehmigung der Veräußerung von Sachen, die dem gottesdienstlichen 
Gebrauche gewidmet sind; 
3. auf die Handhabung der Ordnung innerhalb der Kirchengebäude nebst Zugehörungen. 
Gegeben zu Berchtesgaden, den 24. September 1912. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Hreunig. v. Seidlein. 
Dr. v. AKuilling. Frhr. v. Kreß. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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