Nr. 57. 975
Artikel 3.
Von den im außerordentlichen Budget der Jahre 1912 und 1913 vorgesehenen
Summen dürfen vor der endgültigen Festsetzung des Budgets außer den durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. März und Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 1912 genehmigten
Summen auf Rechnung des Allgemeinen Staatsanlehens nach Bedarf verausgabt werden:
1. zur Fortführung des Neubaues eines Zentraljustizgebäudes in
Nürnberg für Rechnung der 3. Rate die weitere Summe von 300 000 —4
(außerordentliches Budget Ziffer IIIqh,
2. die 1. Rate des Staatszuschusses für die Regulierung der Pegnitz
zur Beseitigung der Uberschwemmungen in Nürnberg mit 200 000 1∆.
(außerordentliches Budget Ziffer IIId Nr. 8),
3. für Bauten und innere Einrichtung im Geschäftskreise des
Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten die weitere Summe 0o0vv. 8 993.000—2
(außerordentliches Budget Ziffer IlIe Nr. 1 mit 9).
Der Staatsminister der Finanzen wird ermachtigt. zur Deckung der
Gesamtsumme z 993 000.
im Bedarfsfall ein Allgemeines Staatsanlehen bis zur Hohe dieser Summe aufzunehmen.
Artikel 4.
Der Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, die Grundsteuer und die Haus-
steuer mit dem vollen Jahresbetrage der Normalsteuer nach dem Grundsteuergesetz und dem
Haussteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 14. August 1910, betreffend die
Anderung der Gesetze über die allgemeine Grund= und Haussteuer, zu erheben. Im
übrigen bleibt die in Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni ds. Is. erteilte Ermächtigung
aufrecht erhalten.
Gegeben zu Berchtesgaden, den 25. Septenber 1912.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. frhr. v. Hertling. Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein.
Dr. v. Knilling. Frhr. v. Kreß.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Knözinger.