Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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§ 2. 
Die Verhängung des Kriegszustandes ist in den davon betroffenen Orten und Bezirken 
überdies besonders öffentlich bekannt zu machen (Art. 2 K.). 
Zu diesem Zwecke werden die Regierungspräsidien, die Polizeidirektion in München, 
die Bezirksämter und die Gemeindebehörden, soweit in ihren Bezirken von dem Kriegszustande 
betroffene Orte liegen, von der Verhängung des Kriegszustandes unmittelbar in Kenntnis 
gesetzt. 
Die Bezirksämter und die kreisunmittelbaren Magistrate, in München die Polizei= 
direktion, lassen sodann die Bekanntmachung der Verhängung in ihren Amtsblättern sowie 
in den Tageszeitungen, die in dem Bezirk erscheinen, unverzüglich einrücken. 
Die Bürgermeister der sämtlichen betroffenen Gemeinden, in München die Polizeidirektion, 
lassen überdies die Verhängung durch öffentlichen Anschlag und durch öffentlichen Ausruf 
verkünden. Der Anschlag und der Ausruf haben in sämtlichen zu einer Gemeinde gehörenden 
Ortschaften zu geschehen; in größeren Orten hat der Anschlag an mehreren Stellen zu erfolgen. 
In Orten, in denen Truppen liegen, hat dem Ausrufe Trommelschlag oder Trompeten- 
schall vorauszugehen; hiewegen tritt die Zivilbehörde mit dem Kommandanten oder Garnisons- 
ältesten ins Benehmen. « 
§·3. 
Die rechtlichen Wirkungen der Verhängung des Kriegszustandes treten in den einzelnen 
Orten ein, sobald dort die Verkündung durch eine der im § 2 bezeichneten Arten erfolgt ist. 
§ 4. 
Der Vollzug der nach § 2 zu treffenden Maßnahmen ist von der Polizeidirektion in 
München und den kreisunmittelbaren Magistraten an die Regierung, Kammer des Innern, 
von den Bürgermeistern der übrigen Gemeinden an das Bezirksamt unverzüglich zu melden. 
Die Meldung darf nur schriftlich erfolgen. 
Je ein Stück der Tageszeitungen, die die Bekanntmachung über die Verhängung des 
Kriegszustandes enthalten, ist als Beleg bei den Akten der Polizeidirektion in München, 
der kreisunmittelbaren Magistrate und der Bezirksämter aufzubewahren. 
§ 5. 
In der Bekanntmachung über die Verhängung des Kriegszustandes soll auf die 
Bedeutung desselben kurz hingewiesen werden. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Polizeidirektion, sollen auch sonst 
für die Belehrung der Bevölkerung über die Bedeutung und die Wirkungen des Kriegs-
	        
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