Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr  11.  99

zustandes  in  geeigneter  Weise  z.  B.  durch  die  Presse  oder  durch  persönliche  Aufklärung

Sorge  tragen.
b)  der  Anordnung  des  Standrechts.

§  6.
Die  §S  1—5  finden  auf  die  Kundmachung  der  Anordnung  des  Standrechts  entsprechende
  Anwendung  (Art.  5  Abs.  2  KG.).

c)  der  Aufhebung  des  Kriegszustandes  und  des  Standrechts.

§  7.
Die  Aufhebung  des  Kriegszustandes  wird  im  GEesetz=  und  Verordnungsblatte,  im
Kriegsministerial-Verordnungsblatt  und  im  Bayerischen  Staatsanzeiger  veröffentlicht.
Mit  der  Veröffentlichung  im  Gesetz=  und  Berordnungeblatte  tritt  der  Kriegszustand
außer  Kraft
Die  Aufhebung  des  Kriegszustandes  ist  uberdies  von  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
in  München  von  der  Polizeidirektion,  in  dem  Anitsbrtte  und  in  den  Tageszeitungen,  die

in  dem  betroffenen  Bezirke  erscheinen,  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.
Die  Vorschriften  der  Abs.  1—3  gelten  auch  für.  die  Aufhebung  des  Standrechts.

II.  Zuständigkeit  zu  Anordnungen  nach  Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzes.

§  8.

Für  die  Erlassung  der  im  Art.  4  Nr.  2  des  Gesetzes  über  den  Kriegszustand
vorgesehenen  Anordnungen  der  obersten  Militärbefehlshaber  sind  zuständig

der  Oberbefehlshaber  einer  Armee,

die  kommandierenden  Generale  und,  wenn  sie  ins  Feld  abgerückt  sind,  ihre  Stellvertreter,


die  Gouverneure  und  Kommandanten  von  Festungen,

in  der  Pfalz  auch  der  Kommandeur  der  dritten  Division  und,  wenn  er  ins  Feld
abgerückt  ist,  der  älteste  stellvertretende  Infanteriebrigadekommandeur  in  der  Pfalz.

Das  Kriegsministerium  behält  sich  vor,  Anordnungen  der  im  Art.  4  Nr.  2  bezeichneten
  Art  auch  selbst  zu  erlassen.

Anordnungen  der  im  Art.  4  Nr.  2  bezeichneten  Art  sind,  wenn  sie  sich  nicht  nur
an  bestimmte  einzelne  Personen  wenden,  in  geeigneter  Weise  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  bezeichneten  Befehlshaber  sind  befugt,  ihnen  untergebenen  Offizieren,  die  sich
mindestens  in  der  Dienststellung  eines  Stabsoffiziers  befinden,  die  Erlassung  von  Anordnungen

  der  im  Art.  4  Nr.  2  bezeichneten  Art  zu  übertragen.
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