Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr 11. 99 
zustandes in geeigneter Weise z. B. durch die Presse oder durch persönliche Aufklärung 
Sorge tragen. 
b) der Anordnung des Standrechts. 
§ 6. 
Die §S 1—5 finden auf die Kundmachung der Anordnung des Standrechts ent- 
sprechende Anwendung (Art. 5 Abs. 2 KG.). 
c) der Aufhebung des Kriegszustandes und des Standrechts. 
§ 7. 
Die Aufhebung des Kriegszustandes wird im GEesetz= und Verordnungsblatte, im 
Kriegsministerial-Verordnungsblatt und im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. 
Mit der Veröffentlichung im Gesetz= und Berordnungeblatte tritt der Kriegszustand 
außer Kraft 
Die Aufhebung des Kriegszustandes ist uberdies von der Distriktsverwaltungsbehörde, 
in München von der Polizeidirektion, in dem Anitsbrtte und in den Tageszeitungen, die 
in dem betroffenen Bezirke erscheinen, zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
Die Vorschriften der Abs. 1—3 gelten auch für. die Aufhebung des Standrechts. 
II. Zuständigkeit zu Anordnungen nach Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes. 
§ 8. 
Für die Erlassung der im Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand 
vorgesehenen Anordnungen der obersten Militärbefehlshaber sind zuständig 
der Oberbefehlshaber einer Armee, 
die kommandierenden Generale und, wenn sie ins Feld abgerückt sind, ihre Stell- 
vertreter, 
die Gouverneure und Kommandanten von Festungen, 
in der Pfalz auch der Kommandeur der dritten Division und, wenn er ins Feld 
abgerückt ist, der älteste stellvertretende Infanteriebrigadekommandeur in der Pfalz. 
Das Kriegsministerium behält sich vor, Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeich- 
neten Art auch selbst zu erlassen. 
Anordnungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art sind, wenn sie sich nicht nur 
an bestimmte einzelne Personen wenden, in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die bezeichneten Befehlshaber sind befugt, ihnen untergebenen Offizieren, die sich 
mindestens in der Dienststellung eines Stabsoffiziers befinden, die Erlassung von Anord- 
nungen der im Art. 4 Nr. 2 bezeichneten Art zu übertragen. 
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