Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  11.  101

drei  Zivilrichter  und  die  zwei  Gerichtsbeisitzer  werden  von  dem  Präsidenten  desjenigen  Ober—
landesgerichts,  die  zwei  Richter,  welche  Militärpersonen  sind,  werden  von  demjenigen  obersten
Militärbefehlshaber  (§  9  Abs.  2  Satz  2)  ernannt,  zu  dessen  Bezirke  der  Sitz  des  standrechtlichen
  Gerichts  gehört  (Art.  8  Abs.  2  K.).

12.

Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  wählt  die  von  ihm  zu  ernennenden  Richter  aus
den  Richtern  des  Oberlandesgerichts  oder  eines  Landgerichts  oder  Amtsgerichts  des  Oberlandesgerichtsbezirks.
  Er  soll  darauf  Rücksicht  nehmen,  daß  die  Auszuwählenden  in  der
Strafrechtspflege  erfahren  sind  (Art.  445  Abs.  2  des  Strasgesetzbuchs  von  1813).

Die  auszuwählenden  Militärpersonen  müssen  Offiziere  mit  mindestens  Hauptmannsrang
  sein;  sie  können  auch  den  zum  Militärvienst  einberufenen  Offizieren  des  Beurlaubtenstandes
  entnommen  werden.

§  13.

Das  Amt  eines  Gerichtsbeisitzers  ist  ein  Ehrenamt.  Es  kann  nur  von  einem  Deutschen
versehen  werden.  Wer  zum  Amte  eines  Schöffen  unfähig  ist  oder  hierzu  nicht  berufen
werden  soll  (§§  32—34  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),  soll  als  Gerichtsbeisitzer  nicht
gewählt  werden.  Der  Oberlandesgerichtspräsident  soll  die  Gerichtsbeisitzer  aus  der  Urliste
der  Personen,  welche  zum  Schöffenamte  bernfen  werden  können,  auswählen  und  hierbei  nur
Einwohner  des  Ortes,  an  dem  das  standrechtliche  Gericht  seinen  Sitz  hat,  oder  der  unmittelbaren
  Umgebung  berücksichtigen.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Gerichtsbeisitzer  an  den  einzelnen  Sitzungen  teilnehmen,
bestimmt  der  Vorsitzende  des  standrechtlichen  Gerichts.  Er  setzt  sie  von  dem  Sitzungstage,
an  dem  sie  in  Tätigkeit  zu  treten  haben,  unter  Hinweis  auf  die  Folgen  des  Ausbleibens
(Abs.  3)  in  Kenntnis.

Gerichtsbeisitzer,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung  zu  den  Sitzungen  sich  nicht
rechtzeitig  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten  in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  von  dem
Vorsitzenden  des  standrechtlichen  Gerichts  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft  zu  einer
Ordnungsstrafe  von  5  bis  1000  —X  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurteilen.  Erfolgt
  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  Verurteilung  ganz  oder  teilweise
zurückgenommen  werden.

§  14.

Für  die  richterlichen  Mitglieder  sowie  die  Gerichtsbeisitzer  sind  Ersatzmitglieder  zu
ernennen.  Für  die  Ernennung  der  Ersatzmitglieder  gelten  die  Vorschriften  der  8§  11—13,
entsprechend.  Die  Bestimmung  ihrer  Zahl  bleibt  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts,