Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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d) Zeugen, Sachverständige, Augenschein. 
§ 22. 
Die für den ordentlichen Strafprozeß geltenden Vorschriften der §§ 48—85, 93 der 
Strafprozeßordnung finden auf die Verpflichtung als Zeuge oder Sachverständiger vor dem 
Staatsanwalt oder dem standrechtlichen Gerichte zu erscheinen und auszusagen, sowie auf 
die Vernehmung und die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen entsprechende Anwendung. 
Ein Zeuge kann sowohl zur Vernehmung durch den Staatsauwalt oder den Amts- 
richter (§ 29) als auch zur Verhandlung vor das standrechtliche Gericht auch mündlich 
geladen werden. 
Die auf Ladung des Staatsanwalts oder des standrechtlichen Gerichts erschienenen 
Zeugen und Sachverständigen erhalten nach Maßgabe der allgemeinen Gebührenordnung für 
Zeugen und Sachverständige aus der Staatskasse Entschädigung. Streitigkeiten über die 
Gebühren entscheidet das standrechtliche Gericht endgültig. 
§ 23. 
Für die Einnahme eines richterlichen Augenscheins und die richterliche Leichenschau und 
Leichenöffnung gelten die Vorschriften der §S§ 86—91 der Strafprozeßordnung entsprechend; 
die im § 88 Satz 2 enthaltene Vorschrift, daß dem Beschuldigten die Leiche zur Anerkennung 
vorzuzeigen ist, gilt nur, wenn die Vorzeigung ohne erhebliche Verzögerung ausführbar ist. 
e) Verteidigung. 
§ 24. 
Der Angeschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Ver- 
teidigers bedienen. Er ist hierauf bei seiner ersten Vernehmung aufmerksam zu machen. 
Verteidiger können außer den Rechtsanwälten auch sonstige rechtskundige sowie auch nicht 
rechtskundige Personen sein. 
In den Fällen des Art. 7 Nr. 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand ist 
die Verteidigung notwendig. In diesen Fällen wird dem Angeschuldigten, der einen Ver- 
teidiger nicht gewählt hat, ein solcher von dem Vorsitzenden womöglich aus den rechtskundigen 
Personen des Ortes bestellt, an welchem das standrechtliche Gericht seinen Sitz hat. 
Dem zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalte sind für die geführte Verteidigung die 
Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. 
25. 
Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der
	        
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