Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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bezüglich  der  Militärpersonen  dem  obersten  Militärbefehlshaber  überlassen.  Bei  der  Ernen—
nung  ist  zugleich  die  Reihenfolge  zu  bestimmen,  in  der  die  Ersatzmitglieder  einzutreten  haben.

15.

Die  zu  Mitgliedern  des  standrechtlichen  Gerichts  ernannten  Militärpersonen  und  ihre
Stellvertreter  werden  bei  ihrer  ersten  Dienstleistung  von  dem  Vorsitzenden  des  standrechtlichen
Gerichts  beeidigt.

Die  Eidesformel  lautet:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  die  Fflichten
eines  Richters  getreulich  zu  erfüllen.  So  wahr  mir  Gott  helfe“.

Dem  Schwörenden  ist  gestattet,  den  Schlußworten  der  Eidesformel  eine  seinem  Glaubens-=bekenntnis
  entsprechende  Bekräftigungsformel  hinzuzufügen.

Über  die  erfolgte  Beeidigung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Gerichtsbeisitzer  werden  nicht  beeidigt.  Sie  sind  bei  ihrer  erstmaligen  Dienstleistung
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  sie,  wenn  sie  glauben,  daß  vor  dem  standrechtlichen
Gerichte  nicht  den  Gesetzen  gemäß  verfahren  worden  ist,  berechtigt  sind,  dies  zu  Protokoll
des  standrechtlichen  Gerichts  zu  erklären.

§  16.

Mit  den  Geschäften  der  Staatsanwaltschast  beauftragt  der  Oberstaatsanwalt,  wenn
nicht  das  Staatsministerium  der  Justiz  einen  Beamten  als  Staatsanwalt  bezeichnet  hat,
einen  Staatsanwalt  oder  Amtsanwalt  oder  einen  anderen  nichtrichterlichen  Justizbeamten  des
Oberlandesgerichtsbezirks.  Die  Vorschrift  des  §  9  Abs.  1  Satz  2  gilt  entsprechend.

Im  Notfalle  bestimmt  der  Vorsitzende  des  standrechtlichen  Gerichts  einen  Beamten  als
Staatsanwalt;  er  soll  hierzu  das  Einverständnis  des  Vorgesetzten  des  Beamten  erholen.

Die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  bei  den  standrechtlichen  Gerichten  haben  den
dienstlichen  Anweisungen  des  Oberstaatsanwalts  und  des  Staatsministeriums  der  Justiz  nachzukommen.
  Sie  sind  gehalten,  in  Fragen,  welche  das  militärische  Interesse  berühren,  die
Ansicht  des  obersten  Militärbefehlshabers  (§  9  Abs.  2),  in  Festungen  auch  des  Gouverneurs
(Kommandanten)  zu  vertreten.

§  17.

Den  Dienst  des  Gerichtsschreibers  (Art.  455  des  Strafgesetzbuchs  von  1813)  versieht
ein  vom  Oberlandesgerichtspräsidenten  hierzu  bestimmter  Gerichtsschreiber  oder  Gerichtsschreibereibeamter
  des  Oberlandesgerichtsbezirks,  welcher  als  stellvertretender  Gerichtsschreiber
bestellt  ist.  Im  Notfalle  bestimmt  der  Vorsitzende  des  standrechtlichen  Gerichts  den  Gerichtsschreiber;
  soferne  dieser  den  Eid  als  Gerichtsschreiber  noch  nicht  geleistet  hat,  ist  er  von  dem
Vorsitzenden  zu  verpflichten.