Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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von dem Bezirksamt und dem Landrentamte München und ihre Zuteilung zu dem Distrikts- 
verwaltungsbezirke der Stadt München und den Stadtrentämtern München zu verfügen. 
Im Anschlusse hieran wird auf Grund der rechtsrheinischen Gemeindeordnung Art. 4 
Abs. J im Einverständnisse mit den übrigen beteiligten Ministerien die gleichzeitige Ein— 
verleibung dieser Gemeinden in die Stadtgemeinde München genehmigt. 
München, den 19. März 1913. 
Dr. Frhr. v. Soden-Fraunhofen. 
Nr. 9258/II. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Statuts der Wittelsbacher Landesstiftung. 
Kl. Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Äußern. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Ludwig, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben nach Beschluß des Landesstiftungsrates mit Allerhöchster Entschließung 
vom 31. März 1913 allergnädigst zu verfügen geruht, daß die §§ 2 und 9 des Statuts 
der Wittelsbacher Landesstiftung zur Förderung des bayerischen Handwerks in Stadt und 
Land vom 1. September 1880 (GVBl. S. 561) wie folgt geändert werden. 
Dem § 2 wird folgender vierter Absatz angefügt: 
Die Anteile an den Gebühren für die Verleihung des Hoftitels, welche nach §8 3 
der Königlichen Verordnung vom 23. Februar 1912 (GVhl. S. 59) an die Stiftung 
fließen, dürfen bis zur Hälfte unmittelbar zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet 
werden. 
§ 9 erhält folgenden dritten Absatz: 
Die Bestimmung über die Verwendung des in § 2 Abs. 4 bezeichneten Hälfteanteils 
an den der Stiftung zufallenden Hoftitel-Gebühren kommt dem Landesstiftungsrat zu. 
München, den 7. April 1913. 
Dr. Frhr. v. Gertling. 
Nr. 500 à 2. 
(Abdruck aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich 1911 S. 26.) 
Bekanntmachung, betreffend Einreihung einzelner Orte oder Ortsteile in eine andere Ortsklasse 
auf Grund des § 30 Abs. 4 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 573). 
Der Bundesrat hat für die Behandlung der Anträge auf Einreihung von Orten in
	        
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