Contents : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band III. Völkerrecht. (3)

88.  Benennung  des  Völkerrechts.  Internat  Recht.  Internat.  öffentl.  Recht  etc.  11

 

durch  Ausscheidung  der  spezifisch  nationalen  Elemente  betreffender  Institute
nachgebildet  wurde').  Dieses  sogen.  jus  gentium  brachte  die  in  der  Natur
betreffender  Verhältnisse  liegenden,  dem  Rechtsgefühle  eines  jeden  zugänglichen
und  entsprechenden  Momente  zum  Ausdruck.  Wir  begegnen  daher  auch
einem  weiteren  Begriff  des  jus  gentium,  nämlich  in  dem  Sinne,  daß  darunter
ein  Recht  verstanden  wird,  welches  bei  allen  Völkern  Anerkennung  findet,
das  (bei  Cicero)  auf  conventa  hominum  et  quasi  consensus  zurückgeführt
wird  2).  In  diesem  doppelten  Sinne  wird  das  jus  gentium  (abgesehen  von  deın
Völkerrecht  im  publizistischen  Sinne)  als  das  für  Fremde  und  Bürger  im
römischen  Staatsgebiete  gleichmäßig  geltende  Recht,  sodann  als  das  allen
Menschen  oder  Nationen  gemeinsame  Recht  von  den  klassischen  Juristen  aufgefaßt
  ?).

II.  Der  Erkenntnis  des  Objekts  des  Völkerrechts  mußte  die  dem  römischen
Ausdrucke  jus  gentium  folgende  Bezeichnung  und  die  Übersetzung  jenes  Ausdrucks
  in  die  neueren  Sprachen  (droit  des  gens  oder  des  nations,  law  of
nations  usw.)  als  unzutreffend  erscheinen.  Bei  Grotius  findet  sich  die  überlieferte
  Bezeichnung  ®);  in  der  Sache  handelt  es  sich  ihm  aber  um  ein  Recht,
welches  inter  civitates  aut  omnes  aut  plerasque  ex  consensu  entstanden
ist).  Dagegen  betitelt  der  Engländer  R.  Zouche  (Zouchaeus)  sein  1650  erschienenes
  Buch:  Juris  et  judicii  fecialis  sive  juris  inter  gentes  explicatio‘).
  Im  übrigen  bleibt  der  Ausdruck  jus  gentium  (Völkerrecht,  droit  des
gens  usw.)  der  herrschende.  Bentham  verwarf  den  Ausdruck  law  of  nations,
der  eigentlich  das  in  den  einzelnen  Ländern  geltende  Recht  bedeute,  und  bezeichnete
  die  Regeln,  welche  die  Beziehungen  souveräner  Personen  zum
Gegenstand  haben,  als  international  law  im  Gegensatz  zum  internal  law.  Der
Bearbeiter  der  Schriften  Benthams  (Etienne  Dumont)  führte  den  neuen
Ausdruck  in  die  französische  Rechtssprache  ein  (droit  international)?).  Allgemeinere
  Aufnahme  fand  der  Ausdruck  bei  den  Italienern,  Spaniern,  Portugiesen
  uad  vor  allem  bei  den  Nordamerikanern  (Wheaton,  Elements  of

 

1)  Die  auf  diesem  Wege  hervortretenden  naturaleu  Elemente  haben  in  gewissen:
Sinne  weltrechtlichen  Charakter.  —  Vgl.  über  die  Frage  der  „Möglichkeit  eines  Weltrechts“
die  unter  diesem  Titel  (Wien  1588)  erschienene  Rede  von  Zitelmann,  insbes.  S.  22,  23.  —
Vgl.  auch  den  Aufsatz  von  Asser,  Droit  international  et  droit  uniforme,  Revue  de  dr.
intern.  XII.  Ofner,  Der  Grundgedanke  des  Weltrechts  (1889).

2)  Vgl.  Krüger  a.  a.  O.  S.  41,  42,  der  darauf  hinweist,  wie  sich  bei  dieser  Auffassung
das  jus  gentium  dem  jus  naturale  nähert  und  daß  beide  in  ihrem  Geltungsgebiete  übereinstimmen;
  trotzdem  Cicero  sie  nicht  als  eins  behandelt,  so  schließt  er  doch  aus  der  gemeinsamen
  Geltung  bei  allen  Völkern,  daß  das  betreffende  Institut  dem  jus  naturalc  angehöre.

3)  Krüger  a.  a.  0.  8.  121.  fl.

4)  Vgl.  Rivier,  Note  sur  la  littörature  du  droit  des  gens  avant  la  publication  du  Jus
b.  ac.  p.  de  Grotius  (p.  10  Anm.  1).

5)  Der  Kanzler  d’Aguosseau,  Oeuvres  IV  p.  267  hatte  den  Ausdruck  droit  entre  les
gens  vorgeschlagen.

6)  De  jure  b.  ac.  p.  Proleg.  $  17.

1)  Über  die  Entwicklung  der  neueren  Terminologie  und  Verwertung  derselben  vgl.  im
Allgemeinen  die  bemerkenswerten  Ausführungen  von  v.  Martitz,  Internationale  Rechtshülfe
in  Strafsachen  (1858)  Bd.  I  S.  400  ff.