Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Das  Dasein  der  Defraudation  und  die  Anwendung  der  Strafe  derselben  wird  in
den  vorstehend  aufgeführten  Fällen  lediglich  durch  die  bezeichneten  Thatsachen  begründet.
Kann  jedoch  der  Angeschuldigte  vollständig  nachweisen,  daß  er  eine  Defraudation
nicht  habe  verüben  können  oder  wollen,  so  findet  nur  eine  Ordnungsstrafe  nach  Artikel
15  statt.  «
Artikel  14.

Ein  Salzwerksbesitzer,  welcher  zum  zweitenmale  wegen  einer,  von  ihm  selbst  verübten,
  Salzabgaben-Defraudation  rechtskräftig  verurtheilt  wird,  verliert  mit  der  Rechtskraft
  der  Entscheidung  die  Befugniß  zur  eigenen  Verwaltung  seines  Salzwerks.

Dieser  Verlust  hat  die  Wirkung  des  im  Artikel  7  gedachten  Verbots.

Artikel  15.

Die  Verletzung  des  amtlichen  Verschlusses  von  Salz  ohne  Beabsichtigung  einer
Gefälle-Hinterziehung,  ferner  die  Uebertretung  der  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes,
  sowie  der  in  Folge  desselben  erlassenen  und  öffeutlich  oder  den  Salzwerksbesitzern
und  Fabrikanten,  welche  Salz  als  Nebenprodukt  gewinnen  oder  solches  steuerfrei  oder
gegen  Kontrolegebühr  beziehen,  besonders  bekannt  gemachten  Ausführungsvorschriften,
für  welche  keine  besondere  Strafe  angedroht  ist,  wird  mit  einer  Ordnungsstrafe  von
einem  bis  fünfzehn  Gulden  geahndet.

Artikel  16.

Kann  das  Gewicht  der  Gegenstände,  in  Bezug  auf  welche  eine  Salzabgaben-Defraudation
  verübt  ist,  nicht  ermittelt  und  demgemäß  der  Betrag  der  vorenthaltenen  Abgabe,
sowie  die  danach  zu  bemessende  Geldstrafe  nicht  berechnet  werden,  so  ist  statt  der  Konfiskation
  und  der  Geldstrafe  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  von  dreißig  bis  dreitausend
fünfhundert  Gulden  zu  erkennen.

Artikel  17.

Hinsichtlich  der  Strafe  der  Theilnehmer,  hinsichtlich  der  Vertretungsverbindlichkeit,
des  Verhältnisses  der  Geld=  zu  den  Freiheitsstrafen,  der  Wirkungen  der  Konfiskation,
der  Strafe  der  Bestechung  und  der  Widersetzlichkeit  finden,  soweit  gegenwärtiges  Gesetz
nicht  etwas  Besonderes  festgesetzt  hat  (Art.  16),  die  Bestimmungen  in  den  Artikeln  16,
18—21,  24  und  25  des  Zollstrafgesetzes  vom  15.  Mai  1838  Anwendung.

Ebenso  greifen  hinsichtlich  der  Verjährung  die  Bestimmungen  des  Artilels  27  des
Zollstrafgesetzes,  und  des  Artikels  17  des  Zollgesetzes  vom  15.  Mai  1838  Platz.