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Das Dasein der Defraudation und die Anwendung der Strafe derselben wird in
den vorstehend aufgeführten Fällen lediglich durch die bezeichneten Thatsachen begründet.
Kann jedoch der Angeschuldigte vollständig nachweisen, daß er eine Defraudation
nicht habe verüben können oder wollen, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Artikel
15 statt. «
Artikel 14.
Ein Salzwerksbesitzer, welcher zum zweitenmale wegen einer, von ihm selbst verübten,
Salzabgaben-Defraudation rechtskräftig verurtheilt wird, verliert mit der Rechtskraft
der Entscheidung die Befugniß zur eigenen Verwaltung seines Salzwerks.
Dieser Verlust hat die Wirkung des im Artikel 7 gedachten Verbots.
Artikel 15.
Die Verletzung des amtlichen Verschlusses von Salz ohne Beabsichtigung einer
Gefälle-Hinterziehung, ferner die Uebertretung der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes,
sowie der in Folge desselben erlassenen und öffeutlich oder den Salzwerksbesitzern
und Fabrikanten, welche Salz als Nebenprodukt gewinnen oder solches steuerfrei oder
gegen Kontrolegebühr beziehen, besonders bekannt gemachten Ausführungsvorschriften,
für welche keine besondere Strafe angedroht ist, wird mit einer Ordnungsstrafe von
einem bis fünfzehn Gulden geahndet.
Artikel 16.
Kann das Gewicht der Gegenstände, in Bezug auf welche eine Salzabgaben-Defraudation
verübt ist, nicht ermittelt und demgemäß der Betrag der vorenthaltenen Abgabe,
sowie die danach zu bemessende Geldstrafe nicht berechnet werden, so ist statt der Konfiskation
und der Geldstrafe auf Zahlung einer Geldsumme von dreißig bis dreitausend
fünfhundert Gulden zu erkennen.
Artikel 17.
Hinsichtlich der Strafe der Theilnehmer, hinsichtlich der Vertretungsverbindlichkeit,
des Verhältnisses der Geld= zu den Freiheitsstrafen, der Wirkungen der Konfiskation,
der Strafe der Bestechung und der Widersetzlichkeit finden, soweit gegenwärtiges Gesetz
nicht etwas Besonderes festgesetzt hat (Art. 16), die Bestimmungen in den Artikeln 16,
18—21, 24 und 25 des Zollstrafgesetzes vom 15. Mai 1838 Anwendung.
Ebenso greifen hinsichtlich der Verjährung die Bestimmungen des Artilels 27 des
Zollstrafgesetzes, und des Artikels 17 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 Platz.