Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

12 
Anhangschiff und dem Schlepper befinden, sofort in gleicher Weise wiederzugeben. Die zuletzt 
genannten zwei Signale dürfen nur in Fällen der Gefahr gegeben werden. 
Vor dem Stillegen des Schleppzuges oder vor Wiederaufnahme der Fahrt hat der 
Führer des Schleppers Signale mit der Schiffsglocke zu geben. 
Vorschriften für das Vorbeifahren der Schiffe an einander. 
1. In einem Fahrwasser mit genügender Preite. 
§ 6. 
Schiffe dürfen nur dann in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander 
vorbeifahren, wenn das Fahrwasser nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden 
Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Sie haben in diesem Fall die nachstehenden 
Vorschriften (§§ 7—9) zu beachten. 5 
87. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen, ein gegenseitiges Anlaufen ausschließenden Kursen 
befinden, haben, wenn sie in derselben oder in entgegengesetzter Richtung an einander vorbei- 
fahren, den Kurs einzuhalten, in welchem sie sich befinden. 
88. 
1. Holt ein mit oder ohne Anhang fahrendes Dampfschiff ein anderes Dampfschiff 
oder einen Schleppzug, welche im gleichen Kurs vorausfahren, bis auf eine Entfernung von 
120 m ein, sodaß bei beiderseitiger Verfolgung dieses Kurses die Gefahr des Anlaufens 
entstehen würde, so darf das hintere Dampfschiff sich dem vorausfahrenden Dampfschiff oder 
Schleppzug nicht weiter nähern. Will jedoch das hintere Dampfschiff vorbeifahren, so muß 
der Führer des hinteren Dampfschiffes dies dem vorausfahrenden dadurch kund tun, daß er 
fünf Glockenschläge gibt und, dem vorausfahrenden Schiffe gut sichtbar, bei Tage eine hellblaue 
Flagge am Vorderschiff wenigstens 3 m über der Reling hissen, bei Nacht eine Laterne mit 
weißem Licht quer zum Schiff hin= und herschwenken läßt; die Flagge muß bis nach erfolgter 
Vorbeifahrt ausgehängt bleiben, ist dann aber sofort einzuholen. Das zu überholende 
Dampfschiff hat während der Vorbeifahrt seine Kraft zu vermindern und nach Backbord 
(links), das vorbeifahrende nach Steuerbord (rechts) auszuweichen. 
2. Ist der Führer des zu überholenden Dampfsschiffs durch besondere Umstände genötigt, 
nach Steuerbord (rechts) auszuweichen, so hat er rechtzeitig die hellblaue Flagge am Backbord 
(links) beizusetzen oder die Laterne nach dieser Seite zu schwenken. Das vorbeifahrende 
Schiff hat alsdann nach Backbord (links) auszuweichen. Auch steht ihm dies frei für den 
Fall, daß weder ein Gegenzeichen gegeben, noch in genügendem Maße nach Backbord (links)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.