Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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mindestens  um  die  halbe  Strombreite  und  von  einem  zu  Tal  fahrenden  Dampfschiff  mindestens
um  die  ganze  Strombreite  von  dessen  Bug  entfernt  bleiben.

3.  In  scharfen  Strombiegungen,  an  denen  sich  keine  Wahrschau  befindet,  müssen,  so
lange  bis  vom  Steuer  aus  auf  ausreichende  Entfernung  in  die  offene  Strecke  hineingesehen
werden  kann,  die  zu  Tal  fahrenden  Dampschiffe  die  Fahrgeschwindigkeit  vermindern.

4.  Auf  Strecken,  wo  Schiffe  an  Landebrücken  oder  am  Ufer  liegen,  oder  im  Ausoder
  Einladen  begriffen  sind,  sowie  vor  Hafenmündungen  ist  von  den  Führern  herannahender
und  vorüberfahrender  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  darauf  zu  achten,  daß  durch  entsprechende
  rechtzeitige  Verminderung  der  Kraft  Beschädigungen  der  an  Landebrücken,  am  Ufer
oder  im  Hafen  liegenden  Schiffe  vermieden  werden.

Wenn  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  zwischen  solchen  Uferstrecken  oder  Hafenmündungen
  und  der  Mitte  des  Stromes  durchfahren  oder  aufschlagen  (wenden),  dürfen  sie
nicht  mit  größerer  Kraft  fahren,  als  zu  ihrer  sicheren  Steuerung  und  zu  ihrer  Fortbewegung
notwendig  ist.  Das  gleiche  gilt  beim  Vorbeifahren:

a)  an  den  zur  Ausführung  von  Strombauarbeiten,  Peilungen  oder  Messungen  im
Strom  liegenden  Schiffen,  sofern  auf  ihnen  bei  Tag  eine  rot  und  weiße  Flagge,
bei  Nacht  eine  Laterne  mit  rotem  Licht  beigesetzt  ist;

b)  an  stilliegenden  Flößen,  sofern  auf  ihnen  bei  Annäherung  eines  Dampsschiffes
ein  Zeichen  gegeben  ist,  bei  Tage  durch  Beisetzen  einer  roten  Flagge,  bei  Nacht
durch  Beisetzen  einer  Laterne  mit  rotem  Licht.

Liegen  Schiffe  oder  Flöße  hinter  Buhnen  (Kribben)  oder  sonstwie  gedeckt,  so  daß  sie
von  den  herankommenden  Dampfschiffen  aus  nicht  gesehen  werden  können,  so  tritt  für  diese
die  Verpflichtung  zum  Fahren  mit  verminderter  Kraft  nur  dann  ein,  wenn  hierzu  bei  Tag
durch  Beisetzen  einer  weithin  sichtbaren  roten  Flagge,  bei  Nacht  durch  Beisetzen  einer  Laterne
mit  rotem  Licht  aufgefordert  ist.

5.  Mehr  als  zwei  Schiffe  dürfen  nur  in  Notfällen  nebeneinander  gekuppelt  fahren.

6.  Das  Quertreiben  der  Schiffe  ist,  den  Fall  höherer  Gewalt  ausgenommen,  untersagt.

7.  Die  in  dieser  Polizeiordnung  für  die  Schleppzüge  gegebenen  Vorschriften  gelten,
soweit  nicht  etwas  Besonderes  bestimmt  ist,  auch  für  die  geschleppten  Flöße.

8.  Die  Schiffs=  und  Floßführer  sind  verpflichtet,  auf  denjenigen  mittelst  Tonnen,
Baken  oder  anderer  Schiffahrtszeichen  oder  durch  Aufstellen  von  Wahrschauen  erkennbar
gemachten  Stromstrecken,  auf  denen  besondere  Vorsicht  erforderlich  ist,  den  Anweisungen  und
Befehlen,  welche  die  zuständigen  Behörden  und  Beamten  in  bezug  auf  das  Durchfahren
dieser  Stromstrecken  erteilen,  Folge  zu  leisten.

In  gleicher  Weise  haben  die  Schiffs=  und  Floßführer  den  Anweisungen  Folge  zu  leisten,
welche  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Beamten  für  das  Durchfahren  solcher  nicht  besonders