Full text : Wehr-Katechismus.

168  Beilage  X.

§  22.

Bei  besonderen  dienstlichen  Veranlassungen,  wie  z.  B.  bei  Führung
einer  Corporalschaft  2c.  kann  der  Freiwillige  ebenfalls  zum  Wohnen  in  der
Kaserne  angehalten  werden.  Außerdem  kann  das  gewährte  Vorrecht,  außer
der  Kaserne  zu  wohnen,  durch  schlechte  Aufführung,  Nachlässigkeit  im  Dienste,
besonders  durch  Zuspätkommen  verwirkt  werden  und  muß  dann  der  Freiwillige
  längere  oder  kürzere  Zeit  in  der  Kaserne  wohnen.

Eine  derartige  Maßregel  kann  der  Compagnie=  2c.  Commandant
als  Disciplinar-Bestrafung  verfügen.

Muß  der  Freiwillige  in  dieser  Weise  zur  Strafe  kaserniren,  so  hat
er  für  die  Kasernirung  per  Tag  eine  Vergütung  von  6  kr.  an  die  Local-Verpflegscommission
  zu  entrichten.

g  23.

Auf  Märschen,  bei  Manövers  oder  wenn  die  Abtheilung  mobil
gemacht  ist,  erhalten  die  Freiwilligen  gleich  den  übrigen  Soldaten  freies
Quartier.

D.  Löhnung  und  Verpflegung.

8  24.

Der  Freiwillige  erhält  im  Frieden  und  in  Garnison  weder  Löhnung
  noch  Verpflegung  vom  Militär-Aerar.

9  25.

Auf  Märschen  und  in  Cantonnements  bezieht  derselbe  gleich  den
übrigen  Soldaten  die  regulativmäßige  Naturalverpflegung,  wofür  derselbe
ohne  Unterschied,  ob  die  Verabreichung  durch  die  Quartierträger  oder  aus
Magazinen  geschieht,  den  Betrag  von  24  kr.  für  je  eine  ganze  Tagesverpflegung
  an  die  Regimentskasse  zu  bezahlen  hat,  so  lange  nicht  der  Fall
der  Mobilmachung  eintritt.

g  26.

Vom  Tage  der  Mobilmachung  an  fallen  die  nach  §§  20  u.  25  zu
leistenden  Vergütungen  für  alle  bei  den  mobilen  Truppen  stehenden  Freiwilligen
  weg,  und  erlangen  dieselben  vollen  Anspruch  auf  Unterkunft,  Verpflegung
  und  Geldbezüge  vom  Militär-Aerar  gleich  allen  andern  Soldaten.

Auch  hinsichtlich  der  Nachschaffung  und  Reparatur  der  Kleidung
und  Ausrüstung  während  der  Dauer  der  Mobilmachung  werden  sie  ganz
den  Letzteren  gleich  behandelt,  eine  Vergütung  für  die  selbst  beschafften
Gegenstände  findet  jedoch  nicht  statt.  Im  Falle  eines  Verlustes  vor  dem
Feinde  wird  jedoch  dafür  nach  den  Bestimmungen  der  Feld-Verpflegsvorschriften
  Entschädigung  geleistet.

z  27.

Ausnahmsweise  erhalten  die  zur  Kategorie  des  Art.  37  des  Wehrverfassungsgesetzes
  gehörigen  mittellosen  Freiwilligen  auf  Ansuchen  auch  im
Frieden  die  Geldgebühren  ihrer  Charge  an  Löhnung,  Brodgeld,  Menagezulage
  und  Kaserngenuß.