168 Beilage X.
§ 22.
Bei besonderen dienstlichen Veranlassungen, wie z. B. bei Führung
einer Corporalschaft 2c. kann der Freiwillige ebenfalls zum Wohnen in der
Kaserne angehalten werden. Außerdem kann das gewährte Vorrecht, außer
der Kaserne zu wohnen, durch schlechte Aufführung, Nachlässigkeit im Dienste,
besonders durch Zuspätkommen verwirkt werden und muß dann der Freiwillige
längere oder kürzere Zeit in der Kaserne wohnen.
Eine derartige Maßregel kann der Compagnie= 2c. Commandant
als Disciplinar-Bestrafung verfügen.
Muß der Freiwillige in dieser Weise zur Strafe kaserniren, so hat
er für die Kasernirung per Tag eine Vergütung von 6 kr. an die Local-Verpflegscommission
zu entrichten.
g 23.
Auf Märschen, bei Manövers oder wenn die Abtheilung mobil
gemacht ist, erhalten die Freiwilligen gleich den übrigen Soldaten freies
Quartier.
D. Löhnung und Verpflegung.
8 24.
Der Freiwillige erhält im Frieden und in Garnison weder Löhnung
noch Verpflegung vom Militär-Aerar.
9 25.
Auf Märschen und in Cantonnements bezieht derselbe gleich den
übrigen Soldaten die regulativmäßige Naturalverpflegung, wofür derselbe
ohne Unterschied, ob die Verabreichung durch die Quartierträger oder aus
Magazinen geschieht, den Betrag von 24 kr. für je eine ganze Tagesverpflegung
an die Regimentskasse zu bezahlen hat, so lange nicht der Fall
der Mobilmachung eintritt.
g 26.
Vom Tage der Mobilmachung an fallen die nach §§ 20 u. 25 zu
leistenden Vergütungen für alle bei den mobilen Truppen stehenden Freiwilligen
weg, und erlangen dieselben vollen Anspruch auf Unterkunft, Verpflegung
und Geldbezüge vom Militär-Aerar gleich allen andern Soldaten.
Auch hinsichtlich der Nachschaffung und Reparatur der Kleidung
und Ausrüstung während der Dauer der Mobilmachung werden sie ganz
den Letzteren gleich behandelt, eine Vergütung für die selbst beschafften
Gegenstände findet jedoch nicht statt. Im Falle eines Verlustes vor dem
Feinde wird jedoch dafür nach den Bestimmungen der Feld-Verpflegsvorschriften
Entschädigung geleistet.
z 27.
Ausnahmsweise erhalten die zur Kategorie des Art. 37 des Wehrverfassungsgesetzes
gehörigen mittellosen Freiwilligen auf Ansuchen auch im
Frieden die Geldgebühren ihrer Charge an Löhnung, Brodgeld, Menagezulage
und Kaserngenuß.