Full text : Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

VI.  1,  Ärzte  und  Zahnärzte.  223

VI.  Ärzte,  Zahnärzte,  Tierärzte  und  sonstiges  Heil-  und
Krankenpflegepersonal.

1.  Ärzte  und  Zahnärzte.

Die  Ausübung  der  Heilkunde  ist  nur  zum  Teil  reichsrechtlich  geregelt  ;
im  übrigen  tritt  die  Landesgesetzgebung  ein.

Die  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich  findet  nach  ihrem  $  6  auf  die
Ausübung  der  Heilkunde  nur  insoweit  Anwendung,  als  sie  ausdrückliche  Bestimmungen
  darüber  enthält.  Dies  ist  der  Fall  in  den  88  29  (Ärzte,  Apotheker),  30
(Unternehmer  von  Privatkranken-  usw.  Anstalten,  Hebammen)  nebst  147  (Strafbestimmungen),
  ferner  40,  53,  54  (Erteilung  der  Approbationen  usw.  ohne  Beschränkung
  der  Zeit  und  deren  Widerruf),  56a,  148  Ziff.  7a  (Ausübung  der  Heilkunde
im  Umbherziehen),  80,  148  Ziff.  8  (Ärzte-,  Apothekergebühren),  144  (Zwang  zu  ärztlicher
  Hilfe).  Nach  den  Motiven  zur  Gewerbeordnung  umfasst  die  Heilkunde  die
Heilung  von  Menschen  und  Tieren  und  die  Geburtshilfe.

Die  grundlegende  Bestimmung  über  die  Ausübung  der  Heilkunde  ist  in  $  29
der  Gewerbeordnung  enthalten:

„Einer  Approbation,  welche  auf  Grund  eines  Nachweises  der  Befähigung  erteilt  wird,  bedürfen  Apotheker
und  diejenigen  Personen,  welche  sich  als  Arzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,  Zahnärzte  und  Tierärzte)
oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln  bezeichnen  oder  seitens  des  Staates  oder  einer  Gemeinde  als  solche  anerkannt
oder  mit  amtlichen  Funktionen  betraut  werden  sollen.  Es  darf  die  Approbation  jedoch  von  der  vorherigen  akademischen
  Doktorpromotion  nicht  abhängig  gemacht  werden.

Der  Bundesrat  bezeichnet  mit  Rücksicht  auf  das  vorhandene  Bedürfnis  in  verschiedenen  Teilen  des  Reichs
die  Behörden,  welche  für  das  ganze  Reich  gültige  Approbationen  zu  erteilen  befugt  sind,  und  erlässt  die  Vorschriften
  über  den  Nachweis  der  Befähigung.  Die  Namen  der  Approbierten  werden  von  der  Behörde,  welche  die
Approbation  erteilt,  in  den  vom  Bundesrate  zu  bestimmenden  amtlichen  Blättern  veröffentlicht.

Personen,  welche  eine  solche  Approbation  erlangt  haben,  sind  innerhalb  des  Reichs  in  der  Wahl  des
Ortes,  wo  sie  ihr  Gewerbe  betreiben  wollen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  über  die  Errichtung  und  Verlegung
von  Apotheken  ($  6),  nicht  beschränkt.

Dem  Bundesrate  bleibt  vorbehalten,  zu  bestimmen,  unter  welchen  Voraussetzungen  Personen  wegen
wissenschaftlich  erprobter  Leistungen  von  der  vorgeschriebenen  Prüfung  ausnahmsweise  zu  entbinden  sind,

Personen,  ‚welche  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  einem  Bundesstaate  die  Berechtigung  zunı  Gewerbebetriebe
  als  Ärzte,  Wundärzte,  Zahnärzte,  Geburtshelfer,  Apotheker  oder  Tierärzte  bereits  erlangt  haben,
gelten  als  für  das  ganze  Reich  approbiert.“

Hiernach  ist  die  Ausübung  der  Heilkunde  grundsätzlich  freigegeben  und  kann
von  jedermann  ohne  Unterschied  des  Alters  und  Geschlechts  ausgeübt  werden.  Im
besonderen  jedoch  sind  Einschränkungen  insofern  vorgesehen,  als

ı.  die  Bezeichnung  ‚Arzt“  geschützt  und
2.  die  Ausübung  der  Heilkunde  in  gewissen  Fällen  den  zur  Führung  des
Titels  ‚Arzt‘  Berechtigten  vorbehalten  ist.

Zu  ı.  Diejenigen,  welche  sich  als  Ärzte  (Wundärzte,  Augenärzte,  Geburtshelfer,
  Zahnärzte,  Tierärzte)  oder  mit  gleichbedeutenden  Titeln
bezeichnen,  bedürfen  einer  Approbation!).  „Wer,  ohne  hierzu  approbiert  zu
sein,  sich  als  Arzt  (Wundarzt  usw.)  bezeichnet  oder  sich  einen  ähnlichen  Titel  beilegt,
  durch  den  der  Glaube  erweckt  wird,  der  Inhaber  desselben  sei  eine  geprüfte
Medizinalperson“,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  300  M  und  ım  Unvermögensfalle  mit
Haft  bestraft).

Ein  erhöhter  Schutz  wird  der  Bezeichnung  als  Arzt  usw.  bei  Ausstellung
  gewisser  Gesundheitszeugnisse  zuteil:

„Wer  unter  der  ihm  nicht  zustehenden  Bezeichnung  als  Arzt  oder  als  eine  andere  approbierte  Mellizinalperson
  oder  unberechtigt  unter  dem  Namen  solcher  Personen  ein  Zeugnis  über  seinen  oder  eines  anderen  Gesundheitszustand
  ausstellt  oder  ein  derartiges  echtes  Zeugnis  verfälscht,  und  davon  zur  Täuschung  von  Behörden
oder  Versicherungsgesellschaften  Gebrauch  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft“  °).

1)  GO  829  Abs.  1.  °)  GO  $  147  Abs.  1  Ziff.  3.  ®)  StGB  8  277.