VI. 1, Ärzte und Zahnärzte. 223
VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstiges Heil- und
Krankenpflegepersonal.
1. Ärzte und Zahnärzte.
Die Ausübung der Heilkunde ist nur zum Teil reichsrechtlich geregelt ;
im übrigen tritt die Landesgesetzgebung ein.
Die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich findet nach ihrem $ 6 auf die
Ausübung der Heilkunde nur insoweit Anwendung, als sie ausdrückliche Bestimmungen
darüber enthält. Dies ist der Fall in den 88 29 (Ärzte, Apotheker), 30
(Unternehmer von Privatkranken- usw. Anstalten, Hebammen) nebst 147 (Strafbestimmungen),
ferner 40, 53, 54 (Erteilung der Approbationen usw. ohne Beschränkung
der Zeit und deren Widerruf), 56a, 148 Ziff. 7a (Ausübung der Heilkunde
im Umbherziehen), 80, 148 Ziff. 8 (Ärzte-, Apothekergebühren), 144 (Zwang zu ärztlicher
Hilfe). Nach den Motiven zur Gewerbeordnung umfasst die Heilkunde die
Heilung von Menschen und Tieren und die Geburtshilfe.
Die grundlegende Bestimmung über die Ausübung der Heilkunde ist in $ 29
der Gewerbeordnung enthalten:
„Einer Approbation, welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung erteilt wird, bedürfen Apotheker
und diejenigen Personen, welche sich als Arzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte)
oder mit gleichbedeutenden Titeln bezeichnen oder seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche anerkannt
oder mit amtlichen Funktionen betraut werden sollen. Es darf die Approbation jedoch von der vorherigen akademischen
Doktorpromotion nicht abhängig gemacht werden.
Der Bundesrat bezeichnet mit Rücksicht auf das vorhandene Bedürfnis in verschiedenen Teilen des Reichs
die Behörden, welche für das ganze Reich gültige Approbationen zu erteilen befugt sind, und erlässt die Vorschriften
über den Nachweis der Befähigung. Die Namen der Approbierten werden von der Behörde, welche die
Approbation erteilt, in den vom Bundesrate zu bestimmenden amtlichen Blättern veröffentlicht.
Personen, welche eine solche Approbation erlangt haben, sind innerhalb des Reichs in der Wahl des
Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung und Verlegung
von Apotheken ($ 6), nicht beschränkt.
Dem Bundesrate bleibt vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Personen wegen
wissenschaftlich erprobter Leistungen von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden sind,
Personen, ‚welche vor Verkündigung dieses Gesetzes in einem Bundesstaate die Berechtigung zunı Gewerbebetriebe
als Ärzte, Wundärzte, Zahnärzte, Geburtshelfer, Apotheker oder Tierärzte bereits erlangt haben,
gelten als für das ganze Reich approbiert.“
Hiernach ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich freigegeben und kann
von jedermann ohne Unterschied des Alters und Geschlechts ausgeübt werden. Im
besonderen jedoch sind Einschränkungen insofern vorgesehen, als
ı. die Bezeichnung ‚Arzt“ geschützt und
2. die Ausübung der Heilkunde in gewissen Fällen den zur Führung des
Titels ‚Arzt‘ Berechtigten vorbehalten ist.
Zu ı. Diejenigen, welche sich als Ärzte (Wundärzte, Augenärzte, Geburtshelfer,
Zahnärzte, Tierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln
bezeichnen, bedürfen einer Approbation!). „Wer, ohne hierzu approbiert zu
sein, sich als Arzt (Wundarzt usw.) bezeichnet oder sich einen ähnlichen Titel beilegt,
durch den der Glaube erweckt wird, der Inhaber desselben sei eine geprüfte
Medizinalperson“, wird mit Geldstrafe bis zu 300 M und ım Unvermögensfalle mit
Haft bestraft).
Ein erhöhter Schutz wird der Bezeichnung als Arzt usw. bei Ausstellung
gewisser Gesundheitszeugnisse zuteil:
„Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Mellizinalperson
oder unberechtigt unter dem Namen solcher Personen ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand
ausstellt oder ein derartiges echtes Zeugnis verfälscht, und davon zur Täuschung von Behörden
oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft“ °).
1) GO 829 Abs. 1. °) GO $ 147 Abs. 1 Ziff. 3. ®) StGB 8 277.