Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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Versteigerunge-Protokolle  erklaͤrt  hat,  oder
mirtelst  einer  autheneischen  Vollmacht  oder
Genehmigungs-Urkunde,  welche  dem  Ver-Reigerungs-Protokolle
  beizufügen  ist,  ohne
daß  es  eines  Hinterlegungs-Protokolles  bedarf.


Der  Versteigerungs-Commissär  hat  den
Emxfung  auf  dem  Versteigerungs-Protokolle
vorzumerken  und  Bescheinigung  darüber  auszustellen.
  Die  Vormerkung  und  Bescheinigung
  And  der  Registrirung  nicht  unterworfen.

Eefolge  diese  Annahme  nicht  in  der  festgesetzten
  Frist,  so  wird  derjenige,  welcher  die
Gebote  gemacht  hat,  perfönlich  als  Ansteigerer
  angeslhen  und  behandelt.

Art.  24.

Der  Schuldner  kann  weder  selbst,  noch
durch  andere  bieten.

Der  dritte  Besitzer,  gegen  welchen  in
Gemäßheit  des  Art.  2169.  des  Civil-Gesetzbuches
  eine  Zwangs-Verdußerung  eingeleitet
  wird,  ist  als  solcher  nicht  unfähig,
Ansteigerer  zu  werden.

Die  Betheiligten  sind  befugt,  von
jedem  Steigerer,  dessen  Zahlfähigkeit  sie
bezweiseln,  die  Stellung  eines  zahlfähigen
solidarischen  Bürgen  zu  verlangen.  Vereinigen
  sich  die  Betheiligten  nicht  über  diesen
  Punkt,  so  entscheidet  der  Versteigerungs-Cemmissär.


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Wird  der  Steigerer  und  beziehungsweise
  dessen  Bürge  von  dem  Commissär
nicht  angenommen,  oder  ist  für  den  Schuldner
  gesteigert  worden,  so  wird  der  Zuschlag
als  nicht  geschehen  betrachtet  und  das  betreffende
  Grundstück  sofort  wieder  ausgeboten.


Wer  für  einen  andern  steigert,  hastet
für  diesen  jedenfalls  als  solidarischer  Bürge.

Artikel  25.

Die  Kosten  des  Versteigerungs-Protokolles,
  so  wie  der  für  die  Ansteigerer  bestimmten
  Auszüge  desselben  und  die  auf
die  erwähnten  Akten  Bezug  habenden  Registrirungs=
  und  Notariatsgebühren  fallen
den  Ansteigerern  zur  Last.

Auch  ist  der  Versteigerungs-Commisserin
  keinem  Falle  zur  Vorlage  der  Registrirungsgebühr
  persönlich  gchalten.

Die  übrigen  Kosten  des  Zwangs-Verdußerungs-Verfahren
  hat  der  betreibende
Gläubiger  vorzuschießen,  wogegen  ihm  für
die  Auslage  das  Vorzugsrecht  auf  den  erlösten
  Kaufschilling  vor  allen  anderen  Forderungen,
  selbst  vor  den  im  Art.  759.  des
Gesetzbuches  über  den  Civil-Prozeß  erwähnten
  Kosten  zugeht  und  zwar  mit  Zinsen
von  dem  Tage  des  Zuschlages  an.

In  dem  Falle  jedoch,  wo  die  Bersteigerung
  gemäß  eines  auf  eine  freiwillige