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Versteigerunge-Protokolle erklaͤrt hat, oder
mirtelst einer autheneischen Vollmacht oder
Genehmigungs-Urkunde, welche dem Ver-Reigerungs-Protokolle
beizufügen ist, ohne
daß es eines Hinterlegungs-Protokolles bedarf.
Der Versteigerungs-Commissär hat den
Emxfung auf dem Versteigerungs-Protokolle
vorzumerken und Bescheinigung darüber auszustellen.
Die Vormerkung und Bescheinigung
And der Registrirung nicht unterworfen.
Eefolge diese Annahme nicht in der festgesetzten
Frist, so wird derjenige, welcher die
Gebote gemacht hat, perfönlich als Ansteigerer
angeslhen und behandelt.
Art. 24.
Der Schuldner kann weder selbst, noch
durch andere bieten.
Der dritte Besitzer, gegen welchen in
Gemäßheit des Art. 2169. des Civil-Gesetzbuches
eine Zwangs-Verdußerung eingeleitet
wird, ist als solcher nicht unfähig,
Ansteigerer zu werden.
Die Betheiligten sind befugt, von
jedem Steigerer, dessen Zahlfähigkeit sie
bezweiseln, die Stellung eines zahlfähigen
solidarischen Bürgen zu verlangen. Vereinigen
sich die Betheiligten nicht über diesen
Punkt, so entscheidet der Versteigerungs-Cemmissär.
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Wird der Steigerer und beziehungsweise
dessen Bürge von dem Commissär
nicht angenommen, oder ist für den Schuldner
gesteigert worden, so wird der Zuschlag
als nicht geschehen betrachtet und das betreffende
Grundstück sofort wieder ausgeboten.
Wer für einen andern steigert, hastet
für diesen jedenfalls als solidarischer Bürge.
Artikel 25.
Die Kosten des Versteigerungs-Protokolles,
so wie der für die Ansteigerer bestimmten
Auszüge desselben und die auf
die erwähnten Akten Bezug habenden Registrirungs=
und Notariatsgebühren fallen
den Ansteigerern zur Last.
Auch ist der Versteigerungs-Commisserin
keinem Falle zur Vorlage der Registrirungsgebühr
persönlich gchalten.
Die übrigen Kosten des Zwangs-Verdußerungs-Verfahren
hat der betreibende
Gläubiger vorzuschießen, wogegen ihm für
die Auslage das Vorzugsrecht auf den erlösten
Kaufschilling vor allen anderen Forderungen,
selbst vor den im Art. 759. des
Gesetzbuches über den Civil-Prozeß erwähnten
Kosten zugeht und zwar mit Zinsen
von dem Tage des Zuschlages an.
In dem Falle jedoch, wo die Bersteigerung
gemäß eines auf eine freiwillige